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STICHWORT: Ausbietungsgarantie

Im Rahmen der Zwangsversteigerung einer Immobilie kommt es nicht selten vor, dass zwischen einem Interessenten und der Bank, die die Zwangsversteigerung betreibt, umfangreiche Verträge geschlossen werden, zum Beispiel Ausbietungs- oder Ausfallgarantien. Bei der Ausbietungsgarantie verpflichtet sich der Interessent gegenüber der Bank, bis zu einem bestimmten Preis Gebote abzugeben.

Im Rahmen der Zwangsversteigerung einer Immobilie kommt es nicht selten vor, dass zwischen einem Interessenten und der Bank, die die Zwangsversteigerung betreibt, umfangreiche Verträge geschlossen werden, zum Beispiel Ausbietungs- oder Ausfallgarantien. Bei der Ausbietungsgarantie verpflichtet sich der Interessent gegenüber der Bank, bis zu einem bestimmten Preis Gebote abzugeben. Etwa 70 Prozent des gerichtlich festgesetzten Verkehrswertes im ersten Versteigerungstermin und 50 Prozent im zweiten Termin.

Dieser Vertrag hat für beide Seiten Vorteile. Die Bank kann die Zwangsversteigerung einleiten oder fortführen, weil sie sicher sein kann, dass sie einen bestimmten Preis erhalten wird.

Der Bieter kann darauf vertrauen, dass er den Zuschlag bei dem vereinbarten Gebot auch erhalten wird, sofern nicht ein anderer Interessent mehr bietet.

Erfüllt der Bieter seine Verpflichtung aus dem Ausbietungsgarantievertrag nicht, bis zu einem bestimmten Betrag zu bieten, so verpflichtet er sich bei der Ausfallgarantie dazu, der Bank den Schaden zu ersetzen. Die Ausbietungsgarantie ist beurkundungsbedürftig. Ernst-Michael Ehrenkönig

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