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Allzu oft stehen Banken und Staat vor verschlossenen Türen, wenn sie an verwaiste Konten heranwollen.

© dpa

Stille Reserve: Griechenlands vergessene Konten

Bei den griechischen Banken liegen drei Milliarden Euro, die seit Jahren nicht angefasst wurden. Das Geld weckt Begehrlichkeiten. Doch so leicht kommt der Staat nicht an die verwaisten Konten heran.

Bei jeder Bank gibt es sie: Konten, auf denen sich nichts mehr bewegt. Vergessene Einlagen, Gelder, für die sich niemand zu interessieren scheint, oftmals Guthaben von Bankkunden, die längst verstorben sind. Mal sind es wenige Euro, mitunter aber auch Tausende. In Griechenland kommt da einiges zusammen: Bei griechischen Banken liegen rund drei Milliarden Euro vergessene oder herrenlose Gelder. Kein Wunder, dass gerade in Zeiten der Krise dieser Schatz Begehrlichkeiten weckt.

Diese Woche präsentierte Griechenlands Vize-Finanzminister Christos Staikouras einen Gesetzentwurf, der dem Staat Zugriff auf diese Gelder ermöglichen soll. Ähnliche Regelungen gibt es bereits in anderen Ländern. Auch in Griechenland gab es ein Gesetz von 1942. Neu geregelt werden soll jetzt, unter welchen Voraussetzungen der Staat nach den Guthaben greifen darf – und wofür er sie verwenden darf.

Die vergessenen Konten müssen sehr lange ruhen, bevor die Einlagen an den Staat fallen. Weist ein Konto fünf Jahre lang keine Ein- oder Auszahlungen auf, muss die Bank künftig den Inhaber anschreiben. Meldet er oder sie sich nicht, folgt nach zehn Jahren ein zweiter und nach 15 Jahren ein dritter Brief der Bank. Erst wenn 20 Jahre ohne Kontobewegung verstrichen sind, ohne dass der Kontoinhaber oder seine Erben sich gemeldet haben, geht das Guthaben in Staatsbesitz über. Die Geschäftsbanken müssen künftig die im Vorjahr fällig gewordenen Gelder jeweils bis Ende April auf ein spezielles Konto bei der griechischen Zentralbank überweisen. Wirtschaftsprüfer sollen überwachen, dass die Geschäftsbanken die Einlagen ordnungsgemäß abführen.

Der Finanzminister darf die Gelder allerdings nicht nach Gutdünken ausgeben. Sie sollen ausschließlich der Unterstützung sozial Bedürftiger zugutekommen oder für Gesundheitsvorsorge und Bildung verwendet werden.

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