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Wirtschaft: Teilarbeitslosengeld für Teilzeit-Arbeitslosigkeit

Wer einen von zwei Parallel-Jobs verliert, kann auf Hilfe hoffenVON WOLFGANG BÜSERWer bisher für zwei Beschäftigungsverhältnisse Beiträge in die Arbeitslosenkasse gezahlt hat, der war der Dumme, wenn eines der beiden Arbeitsverhältnisse aufgelöst wurde.Denn Arbeitslosengeld gab es nicht, weil wegen der weiterlaufenden (zweiten) Beschäftigung "Arbeitslosigkeit" nicht bestanden hat.

Wer einen von zwei Parallel-Jobs verliert, kann auf Hilfe hoffenVON WOLFGANG BÜSER

Wer bisher für zwei Beschäftigungsverhältnisse Beiträge in die Arbeitslosenkasse gezahlt hat, der war der Dumme, wenn eines der beiden Arbeitsverhältnisse aufgelöst wurde.Denn Arbeitslosengeld gab es nicht, weil wegen der weiterlaufenden (zweiten) Beschäftigung "Arbeitslosigkeit" nicht bestanden hat.Diese Lücke ist zum 1.Januar 1998 geschlossen worden: durch das Teilarbeitslosengeld.Danach besteht nunmehr auch beim Verlust einer von zwei versicherungspflichtigen Beschäftigungen Anspruch auf teilweisen Ersatz des Lohnes. Voraussetzung dafür ist, daß der "Teilarbeitslose" die Beschäftigung, die den Anspruch begründet, in den letzten zwei Jahren mindestens zwölf Monate neben einer anderen versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt hat und wieder eine "passende" (versicherungspflichtige) Stelle sucht.Die Regelung gilt auch für drei nebeneinander bestehende, versicherungspflichtige Jobs.Und dafür ist ja jetzt - nach der Reform - nur noch eine Wochenarbeitszeit von je 15 Stunden erforderlich oder ein Verdienst von mehr als 620 (neue Länder: 520) DM monatlich. Das Teilarbeitslosengeld beträgt 67 Prozent des pauschalierten Nettoverdienstes für Arbeitslose mit Kindern, ansonsten 60 Prozent.Teilarbeitslosengeld gibt es jedoch nicht, wenn in einem Arbeitsverhältnis lediglich die Arbeitszeit verkürzt wird, etwa von 40 auf 20 Wochenstunden.Wegen der Besonderheiten bei der Teilarbeitslosigkeit - schließlich muß wieder eine Arbeit gefunden werden, die hinsichtlich Arbeitsort und -zeit zu der bestehenden Beschäftigung "paßt" - ist die Dauer des Anspruchs auf längstens sechs Monate begrenzt. Danach muß sich der Arbeitslose entscheiden, ob er in Zukunft von dem Gehalt der Zweitbeschäftigung leben will oder auch diese Tätigkeit aufgeben muß, um dann in das "Vollarbeitslosengeld" überzuwechseln; Arbeitslosenhilfe steht ihm nämlich nicht zu.Wichtig: Wer die Zweitbeschäftigung selbst kündigt, braucht keine Sperrzeit hinzunehmen, wenn es nicht zumutbar ist, allein von diesem Verdienst zu leben. Das heißt: Endet die Zweitbeschäftigung, während Teilarbeitslosengeld bezogen wird, so steht Ihnen das normale (volle) Arbeitslosengeld zu, das sich dann aus dem Verdienst beider Beschäftigungen berechnet.Die Tage des Bezugs des Teilarbeitslosengeldes werden dabei zur Hälfte auf die Dauer des Vollarbeitslosengeldes angerechnet, soweit sie aus den letzten beiden Jahren stammen. Das Teilarbeitslosengeld endet im übrigen bei erneuter Aufnahme einer Beschäftigung für mehr als zwei Wochen oder mit einer Arbeitszeit von mehr als fünf Stunden in der Woche. Heute: Experten amArbeitsmarkt-Telefon Mit diesem Beitrag beenden wir unsere Serie zur Reform der Arbeitslosenversicherung.Falls Sie noch Fragen haben, können Sie diese heute persönlich stellen.Am Tagesspiegel-Lesertelefon warten nämlich der Autor unserer Serie, Wolfgang Büser, und die Expertinnen vom Landesarbeitsamt Berlin-Brandenburg, Sigrid Piesker und Karina Schwäricke, auf Ihre Anrufe: Die Hotline mit den Durchwahlen 030/260 09-365 / 613 / 615 ist von 13.30 bis 15.30 Uhr geschaltet.Tsp

WOLFGANG BÜSER

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