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Der damalige Chef der Telekom, Ron Sommer, steht anlässlich des dritten Börsengangs im Jahr 2000 vor der Frankfurter Börse.

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Update

Bundesgerichtshof zu Schadenersatz: Telekom sieht wenig Chancen für Kläger

Kleinanleger, die die Telekom auf Schadenersatz wegen Fehlern beim Börsengang verklagt hatten, können hoffen: Der BGH entdeckte schwere Fehler im Verkaufsprospekt aus dem Jahr 2000. Das Unternehmen sieht das anders.

Im größten Anlegerschutzprozess Deutschlands haben die Kläger vor dem Bundesgerichtshof einen Teilerfolg erzielt. Das Gericht erkannte im sogenannten Verkaufsprospekt für den dritten Börsengang des einstigen Staatsunternehmens Deutsche Telekom im Jahr 2000 einen schwerwiegenden Fehler, wie der BGH am Donnerstag mitteilte.

In diesem Punkt muss das Musterverfahren um rund 80 Millionen Euro Schadensersatz vom Oberlandesgericht Frankfurt neu entschieden werden. Insgesamt rund 17.000 Kläger werfen der Telekom vor, sie in die Irre geführt zu haben. Sinkende Aktienkurse hatten ihnen zum Teil hohe Verluste eingebrockt.

Klägeranwalt: "Rechtshistorischer Etappensieg"

Die Telekom sieht trotz des Richterentscheids keine Pflicht auf Schadenersatz. „Wir bedauern, dass der BGH einen Prospektfehler festgestellt hat“, betonte der Konzern am Donnerstag.

Doch habe das Gericht in seiner Entscheidung ausdrücklich offen gelassen, ob aus diesem Mangel eine Schadenersatzpflicht resultiere. „Die Deutsche Telekom ist zuversichtlich, dass die Gerichte im Ergebnis feststellen werden, dass eine Schadenersatzpflicht des Unternehmens nicht besteht.“

Anwalt Andreas Tilp, der den Musterkläger vertritt, spricht hingegen von einem „rechtshistorischen Etappensieg für die deutschen Anleger“. Die Telekom-Kläger dürften nunmehr konkret auf Schadensersatz hoffen.

Auch bilanzkundige Anleger konnten Risiko nicht erkennen

Verhandelt wird exemplarisch der Fall eines schwäbischen Pensionärs, der 1,2 Millionen Euro forderte. Er hatte im Jahr 2000 einen Teil seiner Ersparnisse in Telekom-Aktien gesteckt. Zu 66,50 Euro hatte die Telekom damals auf dem Höhepunkt des Technologie- und Börsen-Hypes Aktien verkauft - zwei Jahre später waren die Titel für gerade einmal acht Euro zu haben.

Im Verkaufsprospekt machen Unternehmen für potenzielle Anleger Angaben zu ihren Geschäften im Rahmen eines geplanten Börsengangs. Die Richter störten sich an dem bilanztechnischen Umgang des Konzerns mit dem US-Telekommunikationsunternehmen Sprint Corporation, für das ein Buchgewinn von 8,2 Milliarden Euro ausgewiesen worden war.

Tatsächlich wurde es nur in eine kaum bekannte Beteiligungsgesellschaft „umgehängt“. Aus den von der Telekom veröffentlichten Informationen habe selbst ein bilanzkundiger Anleger die tatsächlichen Beteiligungsverhältnisse im Jahr 1999 und die sich daraus ergebenden Risiken nicht ableiten können, so das Gericht.

Die ebenfalls umstrittene Bewertung der Telekom-Immobilien zur Bilanzeröffnung bewerteten die Karlsruher Richter aber als rechtens. Dieser Punkt kann nicht mehr angegriffen werden. (dpa/rtr)

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