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Wirtschaft: Traumhaus ohne Trauschein

Unverheiratete sollten beim Immobilienkauf klare Regelungen treffen – und an später denken

Viele Paare träumen vom eigenen Haus – ob gekauft oder selbst gebaut. Doch die vier Wände müssen auch finanziert werden. Paare ohne Trauschein sollten dabei klare Vorkehrungen treffen. Denn das Haus steht noch, wenn die Beziehung mitunter längst in die Brüche gegangen ist.

Wie das Traumhaus aussehen soll, ist meist schon lange vor Baubeginn klar. Doch welche Summe braucht man für Bau oder Kauf? Kann man sich das Objekt überhaupt leisten? Paare sollten diese Fragen offen und ehrlich miteinander bereden und dabei auch klären, wie sie die Finanzierung sichern können, wenn einer der Partner arbeitslos wird oder wegen der Kindererziehung ausfällt. Denn Darlehensnehmer haften gesamtschuldnerisch. „Beim Ausfall eines Zahlers kann der Partner in finanzielle Bedrängnis geraten“, warnt John Semler vom Bundesverband der Immobilienfinanzierer in Hamburg.

„Zunächst sollten Bau- und Kaufwillige sich Klarheit darüber verschaffen, wie viel eigenes Geld sie schon angespart haben und wie hoch die Kreditsumme ist“, erklärt Alexander Wiech, Sprecher des Eigentümerverbandes Haus & Grund in Berlin. In die Berechnung sollte auch die Summe einfließen, die monatlich für die Baufinanzierung zur Verfügung steht. „Anhaltspunkt hierfür kann die aktuell gezahlte Kaltmiete sein, zuzüglich des weiteren, nicht für die Lebensführung oder den Konsum benötigten Einkommens.“ Auch die Nebenkosten beim Hauskauf sollte man nicht vergessen. Dazu gehören Maklerkosten von bis zu sieben Prozent, Grunderwerbsteuer, Kosten für die Grundbuchumschreibung sowie Notarkosten für die Beurkundung der Kaufverträge. „Sie machen schnell über zehn Prozent des Preises einer Immobilie aus“, sagt Wiech.

Für Paare ohne Trauschein ist es besonders wichtig, schriftlich festzuhalten, wer welches Geld in den Bau oder Kauf des gemeinsamen Hauses einbringt. Das gilt natürlich auch für Eheleute. Denn wenn Partner erst einmal im Grundbuch je zur Hälfte Miteigentümer der Immobilie sind, wird der Kaufpreis zwischen den Eheleuten im Falle einer Scheidung auch je zur Hälfte aufgeteilt. Dies ist unabhängig davon, wie viel Kapital jeder Ehegatte beim Kauf der Immobilie aufgebracht hat. Dabei müssen die Partner sich nicht zwingend die monatliche Rate für den Kredit geteilt haben. Gelegentlich wird es auch so geregelt, dass der eine Partner Eigenkapital einbringt und der andere allein die Tilgung stemmt. „Das sollte man aber, solange man sich noch verträgt, vertraglich festhalten“, rät Dirk Scobel von der Verbraucherzentrale Hamburg.

Beteiligen sich beide Partner zum Beispiel zu gleichen Teilen finanziell an der Immobilie, gelten wiederum besondere Regeln bei der Grundbucheintragung. „In diesem Fall sollten die Partner auch gemeinsam in das Grundbuch eingetragen werden, damit beide das hälftige Eigentum an der Immobilie erwerben“, empfiehlt Wiech. Zahlt dagegen ein Partner die Zins- und Tilgungsleistungen, wird aber nicht Eigentümer, sollte er ein Rückforderungsrecht für den Fall einer Trennung vertraglich vereinbaren, empfiehlt die Bundesnotarkammer in Berlin.

Denn auch wenn die Welt gerade rosig aussieht, wenn man sich für ein gemeinsames Haus entscheidet: Das kann sich rasch ändern. Paare sollten daher schriftlich festhalten, wer das Haus im Falle einer Trennung bekommt und wer ausbezahlt wird, rät Scobel. Um sich abzusichern, können Unverheiratete auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gründen, empfiehlt die Bundesnotarkammer. Der Gesellschaftszweck ist der gemeinsame Erwerb einer Immobilie.

Auch über den möglichen Tod des Lebensgefährten sollten sich Paare ohne Trauschein Gedanken machen. „Denn ledige Partner sind nicht erbberechtigt, anders als dies bei Ehegatten der Fall ist“, warnt Wiech. Folglich erben die Verwandten des Partners. Deswegen sollten beide Partner jeweils ein Testament abfassen, das die Vermögensnachfolge regelt. Möglich ist in diesem Fall auch ein notarieller Erbvertrag.

Wer den Überlebenden im Todesfall auch finanziell absichern möchte, sollte laut Semler eine Risikolebensversicherung abschließen. Diese kann auch mit einer fallenden Versicherungssumme abgeschlossen werden. „Man kann die Höhe der versicherten Summe so einfach an die zu tilgende Restschuld des jeweiligen Partners anpassen.“

Auch für die Tilgung eines Kredits spielen Trennung oder Tod eine Rolle. Stehen beide Partner im Kreditvertrag, wird sich die Bank an den Überlebenden halten. Eine Trennung führt dagegen nicht automatisch dazu, dass ein Partner aus dem Vertrag nicht mehr in Anspruch genommen werden kann, erklärt Alexander Wiech. Beide Partner zahlen die Raten weiter – denn beide sind auch Eigentümer geworden. (dpa)

Berit Waschatz

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