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Die Tui ist Europas größter Reiseveranstalter.

© Philipp von Ditfurth/dpa

Bundesgerichtshof zu Pauschalreisen: Tui darf hohe Anzahlungen nehmen

Üblich sind eigentlich 20 Prozent, aber für bestimmte Reisen darf Tui mehr kassieren, sagt der BGH

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Reiseveranstaltern erleichtert, hohe Anzahlungen für Pauschalreisen zu verlangen. Die Unternehmen dürfen eine Forderung von mehr als den üblichen 20 Prozent des Preises damit rechtfertigen, dass sie Provisionen an Reisebüros zahlen müssen, entschieden die Karlsruher Richter am Dienstag. Die Vorinstanz hatte dies anders gesehen.

Der Senat entschied damit bereits zum zweiten Mal in einem Rechtsstreit zwischen dem Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV) und dem Reiseveranstalter Tui, der für bestimmte Pauschalreisen eine Anzahlung von 40 Prozent verlangt. Nach dem ersten BGH-Urteil muss der Veranstalter darlegen, dass er selbst bereits bei Vertragsschluss entsprechend hoch in Vorleistung treten muss. Auch Flugkosten dürfen dafür pauschal berücksichtigt werden, unabhängig davon ob diese Kosten für jede einzelne Reise des Angebots vorfinanziert werden. Dasselbe gilt für Leistungen gegenüber Hotelbetreibern, es sei denn diese unterscheiden sich erheblich in ihrer Höhe etwa mit Blick auf verschiedene Reiseziele.

Urteil bezieht sich auf "dynamische Reisen"

Das Urteil bezieht sich auf Reisen der Marken X1-2-Fly und XTUI. Tui nennt diese Pauschalreisen „dynamisch“, weil dabei Hotels mit den zum Zeitpunkt der Buchung günstigsten Flügen kombiniert werden. Nach Angaben des Unternehmens machen diese Reisen etwa zehn Prozent des Angebots aus. Die Anzahlung von 40 Prozent, die deutlich über den sonst üblichen 20 Prozent liegt, begründet Tui damit, dass der Veranstalter für diese Angebote selbst in Vorleistung treten müsse, etwa gegenüber Fluglinien.

Verbraucherschützer kritisieren die hohe Vorkasse

Verbraucherschützer halten diese Praxis dagegen für unfair. „Bei einer Reise geht es um hohe Summen. Außerdem bucht man das häufig lange im Voraus, unter Umständen ein Jahr vorher“, sagt Rechtsexpertin Kerstin Hoppe vom VZBV. „Da hat man das Geld vielleicht noch gar nicht zusammen.“ Wenn Urlauber in Vorleistung gehen, tragen sie zudem das Risiko, dass der Veranstalter insolvent geht – die Reise also nicht stattfindet und sie ihr Geld nicht zurückbekommen. Allerdings müssen sich Reiseveranstalter versichern für den Fall, dass sie pleitegehen. dpa

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