zum Hauptinhalt

Wirtschaft: Urabstimmung

Der Vorstand der Gewerkschaft muss über die Urabstimmung (siehe Bericht auf dieser Seite) in einem Tarifbezirk entscheiden, wenn die regionale Tarifkommission das Scheitern der Gespräche zwischen Gewerkschaft und Arbeitgebern erklärt hat. Bei der Urabstimmung dürfen nur Gewerkschaftsmitglieder teilnehmen, deren Arbeitgeber den Flächentarifvertrag anwenden.

Der Vorstand der Gewerkschaft muss über die Urabstimmung (siehe Bericht auf dieser Seite) in einem Tarifbezirk entscheiden, wenn die regionale Tarifkommission das Scheitern der Gespräche zwischen Gewerkschaft und Arbeitgebern erklärt hat. Bei der Urabstimmung dürfen nur Gewerkschaftsmitglieder teilnehmen, deren Arbeitgeber den Flächentarifvertrag anwenden. Stimmen 75 Prozent oder mehr der zur Wahl aufgerufenen Gewerkschaftsmitglieder für den Streik, kann der Vorstand den Arbeitskampf ausrufen. Kommen die Tarifparteien nach Streikbeginn zu einer Einigung, ist für deren Annahme nochmals eine Urabstimmung erforderlich. Bei dieser genügt bereits die Zustimmung von 25 Prozent der Mitglieder, um den Tarifabschluss zu verabschieden. obu

LEXIKON

-

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false