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Wirtschaft: Vertreter für den Notfall

Eine Vorsorgevollmacht regelt wichtige Details

Autounfall, Krebsdiagnose, Altersdemenz – für jeden besteht das Risiko, irgendwann einmal nicht mehr in der Lage zu sein, seine persönlichen Angelegenheiten selbst zu regeln. Um sicherzustellen, dass dann, wenn man selbst nicht mehr handlungsfähig ist, bestimmte Personen handlungsberechtigt sind, empfehlen Fachanwälte wie der Berliner Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg, parallel zu der auf medizinische Themen beschränkten Patientenverfügung auch eine sogenannte Vorsorgevollmacht aufzusetzen.

Denn Verwandte oder Ehepartner etwa eines Koma-Patienten sind nicht automatisch berechtigt, im Notfall alle Entscheidungen für ihn zu treffen. Sie müssen ausdrücklich als sogenannte „rechtsgeschäftliche Vertreter“ bestimmt werden – natürlich können dies auch enge Freunde oder andere Vertrauenspersonen sein. Die Vorsorgevollmacht regelt, wer in welchem Umfang welche Aufgaben übernehmen darf. Auch Ersatzvertreter können benannt werden. Beispiel: Wenn der älteste Sohn verhindert ist, soll der jüngere Bruder einspringen. Ebenso kann man festlegen, wer auf keinen Fall zur Betreuung bestellt werden soll.

Die Vollmacht kann individuell ausformuliert und jederzeit widerrufen oder geändert werden. Die Vertrauensperson kann beispielsweise bevollmächtigt werden, Krankenunterlagen einzusehen und über – nicht von der Patientenverfügung abgedeckte – Angelegenheiten der Gesundheitsversorgung und Pflege zu entscheiden. Auch die Vermögensverwaltung ist ein wichtiger Punkt, ebenso wie die Bestimmung des Aufenthaltsortes des Patienten. Wenn man es selbst nicht mehr kann – wer soll entscheiden, ob man in einem Pflegeheim untergebracht wird, und das vielleicht sogar in einer anderen Stadt? Auch sollte geklärt werden, wer Post entgegennehmen, Rechte und Pflichten aus Mietverträgen wahrnehmen oder eventuell die Wohnung und den Haushalt auflösen darf.

Um gültig zu sein, bedarf eine Vorsorgevollmacht der Schriftform, auch ein handschriftliches Dokument ist zulässig. In jedem Fall lohne sich jedoch der Gang zum Notar, rät Anwalt Schellenberg. Eine notarielle Beglaubigung könne helfen, etwaige Zweifel an der Echtheit des Dokuments – etwa bei Erbstreitigkeiten – von vornherein auszuräumen. Zudem können notariell erstellte Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. So können etwa Krankenhäuser und Pflegeheime die Dokumente zentral einsehen.

Schellenberg mahnt zudem an, auch die zur Betreuung bestimmten Personen über ihre Aufgabe zu informieren und ihnen die entsprechenden Originaldokumente zu übergeben. Nur so können sie sich im Notfall gegenüber Ärzten oder Pflegepersonal legitimieren.Jan Oberländer

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