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Wirtschaft: Viermal neues Recht für Zahnersatz

Neues Recht für Zahnersatz gilt seit Jahresbeginn 1999 für gesetzlich Krankenversicherte - und das gleich in vierfacher Hinsicht: Es gilt wieder das "Sachleistungsprinzip"; der Kassenzuschuß wird wieder in Prozenten geleistet; er kann bis zu 65 Prozent betragen, und die nach 1978 Geborenen haben wieder generell Anspruch auf "dritte Zähne" - woraus sich Neuerung Nummer 5 ergibt: Privat geschlossene Zahnersatzverträge können vorzeitig aufgelöst werden.Zahnersatz, für den der Heil- und Kostenplan nach 1998 ausgestellt worden ist, wird von den gesetzlichen Krankenkassen wieder unmittelbar mit dem Zahnarzt abgerechnet; die Versicherten sind nicht mehr Privatpatienten bei ihm.

Neues Recht für Zahnersatz gilt seit Jahresbeginn 1999 für gesetzlich Krankenversicherte - und das gleich in vierfacher Hinsicht: Es gilt wieder das "Sachleistungsprinzip"; der Kassenzuschuß wird wieder in Prozenten geleistet; er kann bis zu 65 Prozent betragen, und die nach 1978 Geborenen haben wieder generell Anspruch auf "dritte Zähne" - woraus sich Neuerung Nummer 5 ergibt: Privat geschlossene Zahnersatzverträge können vorzeitig aufgelöst werden.

Zahnersatz, für den der Heil- und Kostenplan nach 1998 ausgestellt worden ist, wird von den gesetzlichen Krankenkassen wieder unmittelbar mit dem Zahnarzt abgerechnet; die Versicherten sind nicht mehr Privatpatienten bei ihm.Aus dieser Wiedereinführung des "Sachleistungsprinzips" ergibt sich, so die AOK, daß die Patienten nicht mehr selbst mit dem Zahnarzt über den Preis der Behandlung verhandeln und außerdem "keine Angst mehr vor einer überhöhten Rechnung" haben müssen.Die Krankenkasse prüft und genehmigt den Voranschlag des Zahnarztes jetzt wieder vor der Behandlung.

Statt der bisherigen Festzuschüsse übernehmen die Krankenkassen wieder einen prozentualen Anteil am Zahnersatz.Er beträgt grundsätzlich 50 Prozent der medizinisch notwendigen Kosten.Der Zuschuß erhöht sich um 20 Prozent auf 60 Prozent, wenn der Versicherte 1994 bis 1998 pro Jahr mindestens einmal beim Zahnarzt war.

Beim Nachweis von Zahnarztbesuchen in den vorhergehenden zehn Jahren erhöht sich der Kassenzuschuß um 30 Prozent auf 65 Prozent.Dies gilt erstmals im Jahr 1999 und ist eine Auswirkung eines bereits vor zehn Jahren verabschiedeten Gesetzes.

Die neuen Regelungen gelten wieder uneingeschränkt auch für junge Leute, die nach 1978 geboren wurden.Sie oder ihre Eltern mußten seit 1997 die gesamten Kosten für Zahnersatz selbst tragen - von Ausnahmen wie zum Beispiel nach einem schweren Unfall - abgesehen.

Eltern, die für ihre nach 1978 geborenen Kinder private Zusatzversicherungen abgeschlossen haben , können sie zum Ende des laufenden Monats aufkündigen.Dasselbe gilt natürlich für von den jungen Leuten selbst unterschriebenen Policen.Die Privatversicherer bieten ihnen allerdings auch an, die bestehenden Versicherungen in eine Zusatzversicherung umzuwandeln, die dann - zusammen mit dem Zuschuß der Krankenkasse - eine 100prozentige Kostenübernahme garantieren würde.

Die Zahnärzte sind nach wie vor verpflichtet, den Heil- und Kostenplan für die gesetzlich Krankenversicherten kostenlos auszustellen.Die Krankenkassen weisen darauf hin, daß für private Zusatzleistungen des Zahnarztes keine Zuschüsse geleistet werden.Sie prüfen aber auf Wunsch die vom Zahnarzt vorgesehenen Zusatzleistungen und beraten über gegebenenfalls günstigere Möglichkeiten.

WOLFGANG BÜSER

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