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Wirtschaft: Was Arbeitnehmer tun können

Teil- und Auszeit statt Kündigung

In Krisenzeiten liegen die Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern oft dichter beisammen, als es auf den ersten Blick erscheint. Denn: Deuten in der Firma die Zeichen auf Entlassung, sind Arbeitnehmer oft bereit, Einschnitte hinzunehmen, wenn sie dafür den Arbeitsplatz behalten. Andererseits trennen sich viele Arbeitgeber nur ungern von qualifizierten und motivierten Beschäftigten. Was liegt also näher, als gemeinsam nach Lösungen zu suchen? Teilzeitarbeit oder eine Auszeit mit Rückkehrrecht können zum Beispiel beiden nutzen.

Teilzeit: Wer sich mit seinem Arbeitgeber auf Teilzeit einigt, muss – außer einem anteilig reduzierten Arbeitsentgelt – keine rechtlichen Einschränkungen hinnehmen. Alle Schutzvorschriften des Arbeitsrechts wie Mutterschutz, Kündigungsschutz, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaub gelten weiter. Wegen der Steuerprogression sind die Netto-Einbußen zudem oft geringer als gedacht. Auch die Zahlungen an den Rentenversicherungsträger laufen, gemessen am Bruttoverdienst, weiter. Für die Krankenversicherung kann der Wechsel allerdings Konsequenzen haben: Wer bislang privat oder freiwillig krankenversichert war, wird meist Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenkasse.

Sabbatical: Auch mit einem Ausstieg auf längere Zeit, einem Sabbatical, lassen sich Krisen überbrücken. Viele Arbeitnehmer haben ein prall gefülltes Überstundenkonto und „alten“ Urlaub angehäuft. Wer dies mit aktuellen Urlaubsansprüchen kombiniert, kann sogar ein freies Jahr mit einem Minigehalt herausholen. Wichtig: Klären Sie vorab die Modalitäten der Rückkehr. In dem Vertrag mit Ihrem Arbeitgeber sollten Beginn und Dauer der Auszeit festgelegt sein und eventuelle Leistungen der Firma während dieser Zeit (Weiterzahlung der Sozialversicherungsbeiträge?). Der Arbeitgeber sollte zusichern, dass der Rückkehrer die gleiche Position einnehmen kann.

Elternzeit: Auch die Elternzeit ist eine gute Gelegenheit, sich für absehbare Zeit aus dem Unternehmen zu verabschieden. Denn nach neuem Recht können Eltern den Elternurlaub jetzt ganz oder teilweise gemeinsam nehmen. Neu an der dreijährigen Elternzeit ist zudem das flexible dritte Jahr. In Absprache mit dem Arbeitgeber kann es auf einen Zeitraum zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr des Kindes gelegt werden.

Cornelia Bürger

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