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Wirtschaft: Wer im Ausland kauft, muss dort reklamieren

Rechte: Ein Ledersofa in Polen gekauft, ein paar Hundert Euro gespart , ausgepackt und dann das: Der Bezug ist kaputt . Was kann der Käufer in so einem Fall tun?

Rechte:

Ein Ledersofa in Polen gekauft, ein paar Hundert Euro gespart , ausgepackt und dann das: Der Bezug ist kaputt . Was kann der Käufer in so einem Fall tun? Mit dem EUBeitritt gelten in den neuen Ländern ähnliche Verbraucherrechte wie in Deutschland: Die Gewährleistungsfrist beträgt mindestens zwei Jahre. Stellt sich heraus, dass die Ware beim Kauf mangelhaft war, kann der Käufer vom Händler die Reparatur , eine neue Ware oder einen Preisnachlass verlangen. Bemerkt er den Schaden in den ersten sechs Monaten, muss der Verkäufer nachweisen, dass die Ware beim Kauf in Ordnung war.

Reklamation:

Grundsätzlich gilt: Wer im Ausland kauft, muss auch dort reklamieren. Ein Tisch, der beispielsweise bei Ikea in Polen gekauft wurde, kann nicht in Deutschland umgetauscht werden. Noch fehlen in einigen Beitrittsländern Clearingstellen . Diese helfen deutschen Verbrauchern bei der außergerichtlichen Schlichtung eines Streits im Einkaufsland, bieten beispielsweise Rechtsberatung und Übersetzungen an.

Klage:

Wer im Ausland klagen muss, kennt die dortigen Gesetze oft nicht und muss womöglich einen Anwalt vor Ort bezahlen. Wie die neuen Länder die EU-Standards umsetzen und einhalten, darüber sei noch wenig bekannt, sagen Verbraucherschützer. Wer im Clinch mit einem Händler im EU-Ausland liegt, sollte eine auf europäische Fragen spezialisierte Verbraucherberatung einschalten. Das ist beispielsweise das Europäische Verbraucherzentrum in Kehl (07851/ 991480) oder in Kiel (0431/9719350). gd

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