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Wirtschaft: Wer mehr als einen Job hat, zahlt drauf

Kaum ist es in Kraft soll es schon wieder geändert werden - das "Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse", kurz "630-Mark-Gesetz".Es gilt seit dem 1.

Kaum ist es in Kraft soll es schon wieder geändert werden - das "Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse", kurz "630-Mark-Gesetz".Es gilt seit dem 1.April und hat für viele Teilzeitbeschäftigte einschneidende Änderungen gebracht.Vor allem Arbeitnehmer, die mehr als einen Job haben, werden jetzt verstärkt zur Kasse gebeten.Das sind die Eckpunkte der derzeit geltenden Regelung

Die "Geringfügigkeitsgrenze" ist auf 630 DM monatlich festgeschrieben worden.Sie gilt jetzt einheitlich in Ost und West.Geringfügig Beschäftigte sind auch künftig sozialversicherungsfrei.Ihr Arbeitgeber zahlt jedoch pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung (jeweils 10 beziehungsweise 12 Prozent des Verdienstes).Die Teilzeitkraft kann den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers mit einem Zusatzbeitrag aufstocken.Die Firmen können Verdienste bis zu 630 DM im Monat nach wie vor pauschal versteuern (und die Steuer auf die Teilzeitkraft "abwälzen").Geschieht das nicht, muß eine Steuerkarte vorgelegt werden, wenn der Arbeitnehmer weitere Einkünfte hat.

"Kurzfristige" Beschäftigungen bleiben nach wie vor von Sozialabgaben ausgenommen.Das bedeutet: Der Verdienst aus einem Arbeitsverhältnis, das von vornherein auf maximal zwei Monate (oder 50 Arbeitstage) begrenzt ist, wird nicht um Sozialversicherungsbeiträge geschmälert - unabhängig von der Höhe des Lohnes oder Gehaltes.

Beschäftigungen neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung werden allerdings "teuer".Denn nun kann in einem solchen Nebenjob nicht mehr bis zu 630 DM pro Monat abgabenfrei verdient werden.Vielmehr werden die Verdienste aus beiden Tätigkeiten zusammengezählt und beide auch mit Beiträgen zur Sozialversicherung belegt.Das heißt: Wer 5630 DM pro Monat verdient, der soll nicht mehr Beiträge in die Sozialkassen einzahlen als der Nachbar, der von einem Arbeitgeber 5000 DM und vom zweiten 630 DM überwiesen bekommt.Unterm Strich lohnt deshalb ein Zeitjob auf 630-Mark-Basis nicht mehr, weil dabei im Regelfall nur noch knapp 60 Prozent des bisher (abgabenfreien) erzielten Lohnes oder Gehaltes herauskommt: 150 DM frißt die Steuer (in Klasse VI), weitere 110 DM die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.Der Arbeitgeber trägt seinerseits 110 DM Sozialversicherungsbeiträge.Er ist allerdings berechtigt, den Verdienst (wie bisher) pauschal zu versteuern, was dem Nebenjob einen Teil seines Reizes wiedergeben.

Unverändert gut dran sind Hausfrauen (oder -männer), die keine sonstigen steuerpflichtigen Einkünfte haben.Sie können - unabhängig davon, wieviel der Ehepartner verdient - 630 DM monatlich abgabenfrei kassieren.Dasselbe gilt für Schüler ohne sonstiges Einkommen.In beiden Fällen zahlt der Arbeitgeber eine 10-Prozent-Pauschale vom Verdienst an die Krankenversicherung, weitere 12 Prozent an die Rentenkasse: Steuer ist nicht zu entrichten; das Finanzamt stellt (auf Antrag) eine "Freistellungsbescheinigung" aus.

Im Ergebnis sind Rentner zwar im Regelfall auch nicht schlechter gestellt.Doch da sie "positive Einkünfte" im Sinne des Steuerrechts beziehen, müssen sie nun dem Arbeitgeber des 630-Mark-Jobs eine Steuerkarte vorlegen.Das führt in den Steuerklassen I bis IV nicht zu einem direkten Steuerabzug (in "V" und "VI" aber sehr wohl).Am Jahresende sind die Rentner aber verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.Und dann kann es ein böses Erwachen geben, weil nun vielleicht doch - wegen zusätzlicher Einkünfte aus Zinsen, Vermietungen, dem Einkommen des Ehepartners oder schlicht wegen der Höhe der Rente - Steuern zu zahlen sind.

Für Studenten ändert sich meistens gegenüber früher nichts (wohl aber für ihre Arbeitgeber, die nun mit Sozialversicherungsbeiträgen statt mit Pauschalsteuern belastet werden).Auch für Arbeitslose hat das neue Recht keine Änderungen gebracht - außer daß sie nun dem Arbeitgeber des 630-Mark-Jobs eine Steuerkarte vorlegen müssen.Beamte sind in Nebenbeschäftigungen für ihr Arbeitgeber "Schnäppchen"; denn da sie normalerweise nicht gesetzlich krankenversichert sind, braucht ihr Arbeitgeber den 10-Prozent-Pauschalbeitrag nicht abzuführen.Die 12 Prozent für die Rentenversicherung werden aber fällig.

Apropos Rente: Die Minijobber sind berechtigt, den vom Arbeitgeber gezahlten 12-Prozent-Beitrag um 7,5 Prozent auf 19,5 Prozent aus der eigenen Tasche aufzustocken.Dadurch lassen sich frühere Einzahlungen "beleben" und Anwartschaften auf eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit aufrechterhalten - und das mit einer Arbeitgeberbeteiligung von mehr als der Hälfte.

WOLFGANG BÜSER

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