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Peter-André Alt, FU-Präsident, hielt es für angezeigt, die Habilitation zu sperren. Er verweist auf das Dekanat am Fachbereich Rechtswissenschaft, das gegen eine Veröffentlichung war.

© Thilo Rückeis

Informationsfreiheit: Die Freie Universität muss Einsicht in Habilitationen gewähren

Jahrelang hielt die FU die Monografie einer Juristin zurück. "Hier stimmt etwas nicht", mutmaßte ein Anwalt und zog vor Gericht - mit Erfolg

Wissenschaftler, die sich habilitieren, haben meist ein eigenes Interesse daran, ihre Habilitationsschrift zu veröffentlichen. Aber es gibt wohl welche, die es nicht tun. Dennoch sollen die Monografien kein Geheimnis bleiben, hat jetzt das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erstmals entschieden (OVG 12 N 41.14). Schriften, die in den Universitäten bis auf Weiteres unter Verschluss gehalten werden, sind jedenfalls nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) freizugeben.

In dem entschiedenen Fall ging es um die Habilitation der Juristin Viola Schmid, die Öffentliches Recht an der TU Darmstadt lehrt. Ihre 823-Seiten-Schrift mit dem Titel „Werbung als Meinung? – Eine Studie zum Schutz von Werbung im Grundgesetz, in der Europäischen Menschenrechtskonvention, im Gemeinschaftsrecht und im Verfassungsrecht der Vereinigten Staaten von Amerika“ hatte sie Ende der neunziger Jahre bei dem kürzlich verstorbenen Rechtsprofessor Helmut Lecheler an der FU verfasst. Nur: Ein Buch wurde daraus nie.

Ein mit dem Urheber- und Wettbewerbsrecht befasster Rechtsanwalt hatte sich gleichwohl für die Arbeit interessiert. Die FU erklärte auf seine Anfrage, die Arbeit sei unveröffentlicht und es gebe keine Belegexemplare. Der Anwalt schrieb an den Dekan, dass „hier irgendetwas nicht stimmen“ könne. Daraufhin teilte ihm die FU zunächst mit, die Arbeit sei „nicht auffindbar“, später hieß es, sie lagere im Archiv. Die Verfasserin habe der Einsicht jedoch mit Blick auf den Stand der Bearbeitung widersprochen.

Nach der Habilitationsordnung des Fachbereichs lässt der Autor die Schrift auf seine Kosten drucken. Es müssen auch Pflichtexemplare abgeliefert werden. Was geschieht, wenn ein Habilitand dies unterlässt, ist allerdings nicht geregelt.

Im Jahr 2013 erhob der Anwalt Klage gegen die FU vor dem Verwaltungsgericht - und bekam Recht (Az.: VG 2 K 160.13). Nach dem IFG, das es auf Bundesebene und in mehreren Bundesländern gibt, hat jedermann das Recht auf Zugang zu Behördenakten. Das Berliner IFG enthält auch keinen Ausschluss für Prüfungsvorgänge, anders etwa als das im Saarland geltende Gesetz. Den Verdacht, dass hier „etwas nicht stimmen“ könnte, bestätigte das Gericht ausdrücklich, da die FU wie Schmid selbst jede Transparenz strikt verweigerten. Die Wissenschaftsfreiheit sahen die Richter nicht gefährdet. Wer habilitiert, so lautete ihr Argument, müsse grundsätzlich damit einverstanden sein, dass sein Werk öffentlich wird.

Die FU verzichtete auf eine Berufung, Schmid nicht. Die Professorin verwies auf den Datenschutz, ihren Überarbeitungsbedarf, Urheberrecht und Grundrechte. Sie qualifizierte ihren Fall zur Grundsatzfrage, obschon sie nach Angaben der FU die bisher einzige juristische Habilitandin war, die keine Pflichtexemplare drucken ließ. Es half alles nichts. Den entsprechenden Zulassungsantrag schmetterte das Oberverwaltungsgericht jetzt ab. „Die Zugänglichmachung der Habilitationsschrift zumindest für die wissenschaftliche Fachwelt ist im Lichte der Wertaussage der Wissenschaftsfreiheit (…) notwendig“, urteilten die Richter.

Die Freie Universität erklärt den Vorgang zu einem „Einzelfall“ und stellt die Schrift ab sofort auf Anfrage zur Einsichtnahme bereit. An den Kosten des Berufungsverfahrens hat sie sich nicht beteiligt. Zur Motivation, die Schrift zurückzuhalten, verwies ein Sprecher von FU-Präsident Peter-André Alt auf das Dekanat am Fachbereich: Dies habe damals seine Ansicht mitgeteilt, dass es sich bei Prüfungsleistungen um schutzwürdige persönliche Daten handele. Zudem sei der Anschein erweckt worden, dass der klagende Anwalt die wissenschaftlichen Erkenntnisse der Arbeit selbst verwerten wolle.

Schmid gibt sich bei dem Thema weiterhin geheimnisvoll. Anfragen wolle sie „as soon as possible“ beantworten, so bald wie möglich, und spricht dabei von den in der Wissenschaft üblichen Zeithorizonten. Die Juristin gibt an, ihre Habilitation auf ihrer TU-Webseite als „Grundlagendokument“ für ein wissenschaftliches Projekt veröffentlicht zu haben, nachdem, wie es dort etwas verrätselt heißt, „gerade hinsichtlich der Ursprungsversion in nicht redigierter Form qualifiziertes Interesse geäußert worden“ sei. Sie schreibt auch von „Stationen des Irrtums und des Fehlers“ und künftig anzulegenden „Korrekturblasen“ in dem „dynamischen Dokument“, die „Suboptimalitäten beseitigen“ sollen. Unter anderem deswegen sei „die Entscheidung gefallen, derzeit keine Druckrechte einzuräumen“.

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