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EIDESSTATTLICHE ERKLÄRUNG: Strafrechtlich nicht wirksam

Spielt es eine Rolle, ob Schavan an Eides statt versicherte, alle verwendete Literatur ordnungsgemäß gekennzeichnet zu haben? Theoretisch könnte sie dann auch strafrechtlich belangt werden.

Spielt es eine Rolle, ob Schavan an Eides statt versicherte, alle verwendete Literatur ordnungsgemäß gekennzeichnet zu haben? Theoretisch könnte sie dann auch strafrechtlich belangt werden. In der für Schavan geltenden Promotionsordnung der Uni Düsseldorf von 1977 heißt es, Doktoranden müssten dem Promotionsgesuch eine „eidesstattliche Versicherung“ beifügen, dass sie „die vorgelegte Dissertation selbst und ohne unerlaubte Hilfe verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt“ haben. Ob Schavan eine solche Erklärung tatsächlich abgab, konnte die Uni auf Anfrage nicht sagen. Für den Wissenschaftsrechtler Klaus Ferdinand Gärditz ist die Frage ohnehin „völlig unerheblich“. Strafrechtliche Konsequenzen habe die Erklärung nur dann, wenn die Doktoranden auch förmlich über die Folgen einer Falschangabe belehrt würden. Die meisten Unis würden dieses förmliche Verfahren jedoch nicht anwenden, mit Sicherheit sei das auch vor 30 Jahren in Düsseldorf nicht geschehen, sagt Gärditz. „Insofern sind eidesstattliche Erklärungen unter Dissertationen in den allermeisten Fällen strafrechtlich gar nicht wirksam.“ So sieht es auch der Wissenschaftsrat, er hat solche Erklärungen 2011 ausdrücklich nicht empfohlen. Eine „Verrechtlichung“ würde bedeuten, die Problematik des Plagiierens aus der Wissenschaft auszulagern. -ry/tiw

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