zum Hauptinhalt

Exzellenzinitiative: Zweifelhafter Wettbewerb

Studie: Die Exzellenzinitiative und das KIT verstoßen gegen die Verfassung. Der Bund mischt sich erheblich weiter in eine Länderangelegenheit ein, als es ihm erlaubt ist.

Der Bund hat in der Bildung nichts zu suchen, Schulen und Hochschulen sind allein eine Angelegenheit der Länder. So ist es bei der Föderalismusreform 2006 auf Druck der CDU-Ministerpräsidenten beschlossen worden – ein Fehler, „den heute nur noch eine Handvoll Politiker wiederholen würde“, wie Bundesbildungsministerin Annette Schavan (CDU) unlängst zugegeben hat.

Wenn es um die Hochschulen geht, erlaubt die Verfassung zwar Ausnahmen. Aber die Grenzen sind eng. So eng, dass der Bund leicht in Konflikt mit dem Gesetz geraten kann, etwa bei einem großen Programm wie der Exzellenzinitiative: Diese verstößt gegen die Verfassung, meint jedenfalls der Hamburger Rechtswissenschaftler Simon Sieweke, der sich des Themas im Rahmen eines DFG-Projekts zur „Governance der Forschung“ angenommen hat.

Der Bund mischt sich mit der Exzellenzinitiative erheblich weiter in eine Länderangelegenheit ein, als es ihm erlaubt ist, erklärt Sieweke in zwei Fachpublikationen. Denn dem in der Föderalismusreform geänderten Artikel 91b nach darf der Bund gemeinsam mit den Ländern nur noch „Vorhaben“ der Wissenschaft und Forschung an Hochschulen fördern. Eine Förderung ganzer Institutionen von überregionaler Bedeutung, wie sie der alte Artikel 91b erlaubt hatte, ist nicht mehr möglich.

Bei der dritten Säule des Exzellenzwettbewerbs handelt es sich Sieweke zufolge aber um eine institutionelle Förderung, legt man die Definition des Haushaltsrechts zugrunde: Die Projektförderung zeichnet sich demnach durch Zuwendungen „für einzelne abgegrenzte Vorhaben“ aus. Die institutionelle Förderung hingegen betrifft „Zuwendungen zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben des Zuwendungsempfängers“. Zwar sei die dritte Säule der Exzellenzinitiative offiziell als „projektbezogener Ausbau der universitären Spitzenforschung deklariert worden“. Doch tatsächlich orientiere sich die Förderung „in der Tendenz an der Gesamtinstitution Hochschule“. Das werde nicht zuletzt durch die Zielbeschreibung des Wissenschaftsrats deutlich: Die Universitäten sollten „als Institution“ gestärkt werden, das Zukunftskonzept nehme die „Institution als Ganzes in den Blick“, hatte das Gremium erklärt.

Verfassungswidrig ist Sieweke zufolge auch das im Elitewettbewerb geschaffene Karlsruher Institut für Technologie (KIT), eine Fusion der Universität Karlsruhe mit dem außeruniversitären Forschungszentrum Karlsruhe, das zur Helmholtz-Gemeinschaft gehört. Wiederum geht es um den neuen Artikel 91b, der an Hochschulen nur die Finanzierung von „Vorhaben“ mit Bundeshilfe erlaubt. Denn eine Hochschule ist das KIT auch noch nach der Fusion, argumentiert Sieweke. Schließlich bestehe seine Aufgabe nach dem Baden-Württemberger KIT-Gesetz ausdrücklich auch in der Lehre. Und eine „Zwitterorganisation“ zwischen Großforschungseinrichtung und Hochschule sei bei der Verfassungsänderung 2006 nicht bekannt gewesen. Die komplizierte Konstruktion, die die Politik gewählt hat, um dem Gesetz zu genügen (das KIT ist in zwei selbstständige Bereiche Uni und Großforschung geteilt), ist also kein Ausweg, meint Sieweke. Der Bund dürfe die früher dem außeruniversitären Forschungszentrum zugewiesene Förderung nicht ans KIT transferieren: „Eine verfassungsgemäße Errichtung des KIT ohne substanzielle finanzielle Verluste“ ist nur möglich, „wenn das Land Baden-Württemberg die wegfallenden Bundesmittel in Höhe von ca. 270 Millionen Euro ausgleicht“, erklärt er.

Auch abgesehen von der Föderalismusreform sieht Sieweke Konflikte des Elitewettbewerbs mit der Verfassung. So sei es möglich, dass das Recht auf Selbstverwaltung der Uni mit der Konstruktion des KIT verletzt wird. Die eingeschränkten Selbstverwaltungsrechte des Großforschungsbereichs könnten in der Praxis auf den Unibereich übertragen werden: etwa wenn es unklar sei, in welchem der beiden Bereiche ein bestimmtes Problem entschieden werden müsse oder wenn die Gremien des Unibereichs sich genötigt sähen, im Sinne des Großforschungsbereichs Beschlüsse „durchzuwinken“.

Darüber hinaus seien die Parlamente nicht ausreichend am Zustandekommen der Exzellenzinitiative beteiligt worden. Im Bewilligungsausschuss besitzen sie keine Mehrheit, auch würden die Vergabeentscheidungen schon im Vorfeld in der Gemeinsamen Kommission stark vorgeprägt und entschieden: „Der staatliche Einfluss im Vergabeverfahren der Exzellenzinitiative ist so beschränkt, dass das Parlament dieses praktisch nicht kontrollieren kann.“ Unter diesen Umständen reiche die Verwaltungsvereinbarung von Bund und Ländern nicht aus, die Parlamente hätten die Exzellenzinitiative gesetzlich beschließen müssen und sollten das nachholen, meint Sieweke.

Weiterhin geht von der Exzellenzinitiative laut Sieweke ein so starker Wettbewerbsdruck und ein so großer externer Einfluss auf die Organisation der Unis aus (etwa durch die Honorierung von Kooperationen mit außeruniversitären Einrichtungen und der Einwerbung von Drittmitteln), dass sie in ihrer jetzigen Form gegen die Freiheit der Wissenschaft verstößt. Darum müsse das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit durch ein Gesetz eingeschränkt werden.

Einen Widerspruch zur Wissenschaftsfreiheit sieht Sieweke auch in der Organisation der Exzellenzinitiative. Es sei versäumt worden, den Wettbewerb so zu gestalten, „dass alle Disziplinen ihre Leistungen angemessen einbringen können“. Zwar gebe es für die zweite Auflage der Initiative eine entsprechende „abstrakte Vorgabe“. Nötig seien aber „Regelungen zur Gutachterauswahl, zur Befangenheit und zu den Kontrollrechten der Universität“. Ohne diese fehle es „an den organisatorischen Sicherungen zur Gewährleistung eines grundrechtsadäquaten Verfahrens“.

Sieweke will sich mit seiner Forschung nicht in die Hochschulpolitik einschalten, ihm geht es um juristische Fragen. Allerdings könnten seine Schlüsse Wasser auf die Mühlen der SPD, der Grünen und der Linken sein, die sich eine Aufhebung des Kooperationsverbots in der Bildung wünschen. Anja Kühne

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false