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Vorsorge treffen. Mit einer Patientenverfügung erhalten Ärzte Vorgaben dazu, was im Sinne des Patienten ist und was nicht.

© dpa

Medizin: Organspende trotz Therapiebegrenzung

In der Patientenverfügung sollte man klarstellen, ob man der Entnahme - und damit auch notwendigen intensivmedizinischen Maßnahmen - zustimmt.

Soeben hat Gesundheitsminister Daniel Bahr (FDP) wieder für die Organspende geworben. Ist die Entnahme von Organen oder Geweben aber auch dann möglich, wenn man sich in einer Patientenverfügung oder auf andere Weise gegen aussichtslos gewordene lebenserhaltend gemeinte Maßnahmen entschieden hat? Zur Therapiebegrenzung genügt selbst der mutmaßliche Wille eines Todkranken, der sich nicht mehr äußern kann.

Das heißt, schon jene intensivmedizinischen Maßnahmen, die notwendig sind, um vor der Organentnahme den Hirntod festzustellen, sind dann eigentlich nicht zulässig, ebenso wenig die Aufrechterhaltung des Kreislaufs bis nach der Organentnahme. Um diese doch zu ermöglichen, hat die Bundesärztekammer (BÄK) schon Anfang 2013 ein „Arbeitspapier zum Verhältnis von Patientenverfügung und Organspendeerklärung“ vorgelegt. Dort werden Fallkonstellationen erläutert und Empfehlungen gegeben.

Falls eine Patientenverfügung und eine Organspendeerklärung vorliegt: Wird vermutet, dass ein beatmeter Patient auf der Intensivstation bereits hirntot ist, können nach Meinung der BÄK-Arbeitsgruppe die intensivmedizinischen Maßnahmen für wenige Tage fortgesetzt werden. Der Wille des Patienten, sterben zu dürfen, werde dann ebenso beachtet wie seine Bereitschaft zur Organspende. Könnte der Hirntod in wenigen Tagen eintreten, müssen die Ärzte dem Vertreter des Patienten die Entscheidung überlassen (auf Grundlage des mutmaßlichen Patientenwillens), ob die intensivmedizinischen Maßnahmen längere Zeit fortgesetzt werden dürfen.

Wurde in einer Patientenverfügung der Reanimation nach dem Herzstillstand widersprochen, dann ist eine Wiederbelebung rechtlich nicht zulässig und ethisch nicht vertretbar, „da völlig ungewiss ist, ob der Hirntod als Voraussetzung für die vom Patienten gewünschte Organspende eintreten wird“.

Liegt eine Organspendeerklärung, aber keine Patientenverfügung vor, muss der Arzt die Einwilligung des Patientenvertreters einholen. Existiert eine Patientenverfügung, in der Intensivmedizin am Lebensende abgelehnt wird, aber kein Organspendeausweis und keine mündliche Organspendeerklärung, dann können die Angehörigen dennoch einer Organentnahme zustimmen. Ebenso, wenn weder eine Patientenverfügung noch eine Organspendeerklärung vorliegt.

Man sollte in der Patientenverfügung „den Wunsch nach Therapiebegrenzung mit der Bereitschaft zur Organspende abstimmen“. Mögliche Textbausteine: „Ich lehne eine Entnahme der Organe nach meinem Tode zu Transplantationszwecken ab.“ Oder: „Es ist mir bewusst, dass Organe nur nach Hirntod-Feststellung bei aufrechterhaltenem Kreislauf entnommen werden können. Deshalb gestatte ich ausnahmsweise den Fall, dass bei mir eine Organspende medizinisch in Frage kommt, die kurzfristige Durchführung intensivmedizinischer Maßnahmen zur Bestimmung des Hirntods und zur Entnahme der Organe.“

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