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Plagiatsvorwürfe: Wie man zitieren darf

In der wissenschaftlichen Praxis ist Zitieren alles andere als eine banale Angelegenheit. Der Streit um Plagiatsvorwürfe an der Humboldt-Universität setzt sich fort: Gericht contra Präsident.

Der Streit um Plagiatsvorwürfe an der Humboldt-Universität setzt sich fort. Eine Ordnungsstrafe bis zu 250 000 Euro droht dem, der den Anschein erweckt, die Ehrenkommission der Humboldt-Universität sei „zu dem Ergebnis gelangt“, im Studienbuch „Juristische Methodenlehre“ von Hans-Peter Schwintowski „liege ein wissenschaftliches Fehlverhalten vor“. So das Landgericht Frankfurt in einem Beschluss zum vorläufigen Rechtsschutz des Rechtsprofessors der Humboldt-Universität (HU).

Wie berichtet hatte die Fachzeitschrift „Kritische Justiz“ im Februar auf nicht gekennzeichnete Textübernahmen in der „Juristischen Methodenlehre“ Schwintowskis, einer Einführung für Studierende von 2005, aufmerksam gemacht. Daraufhin hatte sich eine Ehrenkommission der Universität mit der Angelegenheit befasst. Sie war im März zu dem für Schwintowski vorteilhaften Schluss gekommen, „dass es sich nicht um ein Plagiat im Sinne der Satzung über die Grundsätze der HU zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und über den Umgang mit Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens handelt“. Vielmehr liege „eine Verletzung der Zitiernorm“ vor, wonach „jedes wörtliche Zitat zu kennzeichnen“ ist. Die weitere Auslieferung des Buches dürfe nur mit einer beigefügten Errata-Liste erfolgen.

Dem jetzigen Beschluss des Landgerichts Frankfurt vorausgegangen war eine Erklärung des HU-Präsidenten Christoph Markschies von Anfang Mai. Darin kritisiert Markschies, dass die „Methodenlehre“ andere Autoren angeblich nicht immer richtig zitiere, und beruft sich dabei – nun einstweilen unstatthaft – auf ein „internes universitäres Prüfverfahren“. Verklagt wurde allerdings nicht Markschies, sondern eine Tageszeitung, die in wortwörtlicher Anlehnung von seiner Stellungnahme berichtet hatte. Auf Nachfrage bleibt der HU-Präsident selber bei jedem Wort seiner im Internet nach wie vor greifbaren Erklärung.

Der Vorsitzende der mit dem Fall befassten Ehrenkommission der HU, Werner Röcke, stellte allerdings schon in einem Schreiben an den Präsidenten nach einer Sitzung seines Gremiums am 18. Juni fest: Anders als Markschies habe die Kommission nicht von „wissenschaftlichem Fehlverhalten“ gesprochen. Für sie sei es deshalb nicht hinnehmbar, wenn ihr Untersuchungsergebnis vom Präsidenten ignoriert oder durch eine andere Feststellung ersetzt werde. Durch ein solches Vorgehen sehe sich die vom Akademischen Senat der Uni eingesetzte Kommission ihrer Funktion enthoben. Ein klärendes Gespräch, um das Röcke den Präsidenten bat, kam bisher nicht zustande.

Unterdessen eröffnet die Leitung der Humboldt-Universität eine neue Runde gegen Schwintowski. Präsident Markschies erklärt dem Tagesspiegel, „dass die Kommission damit beauftragt werden wird, das ganze Buch von Herrn Schwintowski zu überprüfen“. Das heißt, wie Pressesprecherin Christine Schniedermann erläutert: Bisher habe die Ehrenkommission nur Vorwürfe unsauberen Zitierens überprüft, die in der Fachzeitschrift „Kritische Justiz“ erhoben worden waren. Jetzt sei zu prüfen, ob es noch mehr beanstandenswürdige, aber bislang nicht aufgefallene Textübernahmen gebe. Danach könne dann die laufende Vorprüfung etwaiger rechtlicher Schritte gegen Schwintowski abgeschlossen werden.

Dessen Anwalt Christian Schertz stellt fest: „Anlass der bereits abgeschlossenen Überprüfung war die Kritik in der Fachzeitschrift. Es gibt überhaupt keinen Grund oder sonstiges Verdachtsmoment, wieso eine darüber hinausgehende Überprüfung stattfinden darf oder soll.“

Hermann Horstkotte

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