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Professoren-Gehälter: Schwerin prüft Rückkehr zur C-Besoldung

Die Länder diskutieren mögliche Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur W-Besoldung. Mecklenburg-Vorpommern prüft verschiedene Varianten, darunter die Rückkehr zur C-Besoldung.

Was wird aus der W-Besoldung, was kommt auf Professoren, Hochschulen und die Länder zu? Im Februar hatte das Bundesverfassungsgericht das Grundgehalt eines hessischen Professors auf der Stufe W 2 für „nicht amtsangemessen“ befunden und damit für verfassungswidrig. Das Urteil hat bundesweite Auswirkungen. Denn das Gericht forderte die Länder auf, die Professorenbesoldung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 gesetzlich neu zu regeln.

In Mecklenburg-Vorpommern gibt es jetzt Überlegungen, zur C-Besoldung zurückzukehren. Diese nach Altersstufen steigende Besoldung von Professoren auf den Karrierestufen C2 bis C4 war 2005 bundesweit von der W-Besoldung abgelöst worden, bei der ein Grundgehalt auf den Stufen W1 bis W3 durch Leistungsbezüge aufgestockt werden kann. „Wir prüfen ergebnisoffen alle Modelle, dazu gehört auch die Wiedereinführung der C-Besoldung“, erklärte Mathias Brodkorb, Wissenschaftsminister in Mecklenburg-Vorpommern, auf Anfrage. Ziel sei eine bundeseinheitliche Regelung, sein Land plane keinen Alleingang.

Bei der Kultusministerkonferenz (KMK) heißt es, für einen erneuten Systemwechsel bestehe kein Anlass, denn das Bundesverfassungsgericht habe die Leistungsbezogenheit der Gehälter nicht beanstandet. Für Mitte Mai sei ein Treffen auf Amtschefebene geplant, bei dem man sich über Grundsatzpositionen verständigen will, wie das Urteil des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt werden soll.

Wie in Berlin wird auch in anderen Ländern diskutiert, die Grundgehälter anzuheben und die Leistungszulagen entsprechend abzuschmelzen. So würden dem Land nicht unmittelbar höhere Kosten entstehen, erklärte Staatssekretär Knut Nevermann im Abgeordnetenhaus. Allerdings würden mit höheren Grundgehältern auch die Pensionen steigen, was eine weitere Belastung der Hochschulbudgets bedeute. Der Deutsche Hochschulverband (DHV), der den hessischen Kläger juristisch unterstützt hatte, kritisiert solche Überlegungen. „Besondere Leistungen müssen auch weiterhin honoriert werden“, sagt Sprecher Matthias Jaroch. Der DHV hatte vorgeschlagen, nach dem Vorbild Baden-Württembergs an Universitäten nur noch W-3-Stellen vorzusehen.

Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft hat Professoren auf W-2-Stellen unterdessen aufgerufen, Widerspruch einzulegen. Sie sollten ihre Dienstherren schriftlich auffordern, ihnen „amtsangemessene Dienstbezüge für 2012 und für die Folgejahre“ zu gewähren.

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