Reform der W-Besoldung : Kultusminister wollen Profs besser bezahlen

25.06.2012 00:00 Uhrvon

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur W-Besoldung wurde schnell der Ruf nach einer generellen Erhöhung der Professorengehälter laut. Jetzt haben sie Kultusminister einen Plan vorgelegt - und fangen an zu rechnen.

Die Kultusminister wollen die Grundgehälter von Professoren erhöhen. Die Bezahlung solle sich künftig an der Besoldungsgruppe A 15 des öffentlichen Dienstes orientieren, erklärte die Kultusministerkonferenz (KMK) jetzt nach ihrer Sitzung in Berlin. Damit reagiert die KMK auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Februar, nach dem die W-Besoldung dem Amt des Professors nicht angemessen sei. Erfolgreich geklagt hatte ein hessischer W-2-Professor, der sein Grundgehalt als zu niedrig empfand.

Künftig solle das Grundgehalt der Beamtenbesoldung A 15 „mit mindestens der Dienstalterstufe 8“ oder der im jeweiligen Land üblichen entsprechenden Erfahrungsstufe als Orientierung dienen, heißt es.

Dies gelte nur für die Stufe W 2, erklärte die KMK auf Nachfrage. Zur Stufe W 3 gebe es noch keinen Beschluss. Die Gehaltspannen bei A 15 sind groß: Für Bundesbeamte bedeutet die für Professoren vorgesehene Stufe derzeit 5640 Euro, für Berliner Landesbeamte 5100 Euro. Bei W-2-Professoren variiert die Gehaltsspanne nach Angaben des Deutschen Hochschulverbandes zwischen 4578 Euro in Baden-Württemberg und 4027 Euro in Berlin. W-3-Professoren bekommen zwischen 5528 Euro und 4890 Euro.

Die KMK erklärte, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts sei „für alle Hochschulstandorte in Deutschland relevant“. Es werde aber „ausdrücklich nicht angestrebt, die Höhe der Bezüge zu vereinheitlichen“. Bis Oktober will die KMK die Konsequenzen ihres Beschlusses für die tatsächliche Besoldung in den Ländern berechnen.

An den Leistungsbezügen wollen die Wissenschaftsminister festhalten. Die Verfassungsrichter hatten angemahnt, sie müssten „für jeden zugänglich und hinreichend verstetigt“ sein, um das gegenüber der früheren C-Besoldung abgesenkte Grundgehalt auszugleichen. Die Leistungszulagen sollten künftig klar definiert und einklagbar sein. Die KMK erklärt dazu, der Karlsruher Richterspruch belasse ausdrücklich die Möglichkeit, Leistungsanreize im Besoldungssystem beizubehalten. Auch bei Anrechnung bisheriger Leistungsbezüge auf das Grundgehalt seien „leistungsbezogene und damit flexible und wettbewerbsorientierte Elemente weiterhin erforderlich“.

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