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Schule: Streit um Unschärfe des Gesetzgebers

Bereifung: Was in der StVo steht und was nicht

Der Auto Club Europa (ACE) hat eine Diskussion über die neue Winterreifenregelung entfacht. Die Formulierungen in der Straßenverkehrsordnung (StVO) seien ungenau und böten nicht das erforderliche Maß an Rechtssicherheit. Außerdem werde der Verbraucher verunsichert. Auch der ADAC befürchtet Auseinandersetzungen mit den Versicherern im Schadensfall. ACE-Verkehrsrechtsexperte Volker Lempp sagte „Autofahrer, Polizei , Richter und Versicherungen können wegen dieser Unübersichtlichkeit schnell auf juristisches Glatteis geraten.“ Der Gesetzgeber liefere keine verbindliche Definition einer „geeigneten Bereifung“.

Der seit 1. Mai 2006 geltende § 2 Abs. 3a StVO lautet: „Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetter-Verhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage. Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.“

Im Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung heißt es dazu, dass – wie gehabt – bei plötzlich eintretenden winterlichen Wetterverhältnissen und ungeeigneter Bereifung notfalls auf die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr verzichtet werden muss. Ob die jeweilige Bereifung geeignet ist, hängt vom konkreten Einzelfall (Wetter und Zustand der Reifen) ab.

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft betont, dass sich mit der Neuregelung nichts am Versicherungsschutz ändert. „Auch in Zukunft verliert niemand automatisch den Versicherungsschutz, wenn er mit Sommerreifen im Winter fährt“, sagte Sprecherin Katrin Rüter. Es gelte weiterhin das Kriterium der groben Fahrlässigkeit und das werde jeweils im Einzelfall überprüft.

Verstöße gegen die umstrittene Passage der StVO werden mit einem Bußgeld von 20 Euro geahndet. Bei Behinderung des Verkehrs sind sogar 40 Euro fällig. Bußgelder gab es auch schon früher, neu ist, dass diese jetzt explizit im Bußgeldkatalog aufgenommen wurden. Der neue § 2 Abs. 3a gilt nicht nur für den Winter, sondern für alle Wetterverhältnisse. ivd

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