zum Hauptinhalt

Panorama: Letzter Ausweg Indien Leihmütter im Ausland immer gefragter

Berlin - Was tun, wenn der Kinderwunsch nicht in Erfüllung geht? Für manche heißt die Antwort darauf Adoption, andere entscheiden sich für eine Leihmutterschaft.

Berlin - Was tun, wenn der Kinderwunsch nicht in Erfüllung geht? Für manche heißt die Antwort darauf Adoption, andere entscheiden sich für eine Leihmutterschaft. In Deutschland ist diese aufgrund des Embryonenschutzgesetzes nicht erlaubt. Darauf steht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Immer mehr Menschen mit Kinderwunsch gehen deswegen ins Ausland, wo Leihmutterschaften teilweise legal sind. Indien und die Ukraine gelten als beliebte Ziele. Leihmutterschaften haben sich dort zu einem blühenden Geschäft entwickelt.

Das Auswärtige Amt warnt mittlerweile auf seiner Internetseite vor Leihmutterschaften in beiden Ländern. Auf Anfrage bestätigte eine Sprecherin, dass die Botschaften vor Ort tatsächlich mit solchen Fällen konfrontiert seien. Detailliertere Informationen, darunter die genaue Anzahl, lägen aber nicht vor.

Mit Fällen aus Indien und der Ukraine sind seit einiger Zeit auch deutsche Gerichte beschäftigt. Beim Verwaltungsgericht Berlin ging und geht es um drei Fälle aus Indien sowie einen weiteren aus der Ukraine. Im April dieses Jahres hatte das Verwaltungsgericht geurteilt, dass ein in Indien geborenes Kind auch dann keinen Anspruch auf Ausstellung eines deutschen Reisepasses hat, wenn es „biologisch nachweislich von einem deutschen Staatsangehörigen abstammt“. Das heißt im Klartext: Deutschland sieht in der Leihmutter die eigentliche Mutter, nicht in der sogenannten Wunschmutter.

Mit der Thematik vertraut ist Stephan Groscreuth, Richter am Berliner Verwaltungsgericht. Wenn ein Kind im Ausland geboren wird, richtet sich die „Frage der Abstammung nach dortigen Recht“, erklärte Groscreuth im Gespräch mit dem Tagesspiegel. In Indien sei die Rechtslage ähnlich wie in Deutschland. Ist eine Frau verheiratet, wird automatisch der Ehemann als Vater eingetragen. Dabei ist es zunächst unerheblich, ob dieser auch der biologische Vater ist. Somit stehen dann die Wunscheltern vor dem Problem, dass das Kind zwar biologisch gesehen ihres ist, rechtlich jedoch nicht. Aus diesem Grund erhalten die Kinder auch keinen deutschen Reisepass oder Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung. Die Einreise nach Deutschland ist also zunächst nicht möglich. Groscreuth verweist aber darauf, dass dies nicht die endgültige Entscheidung sein muss. Über eine Vaterschaftsanerkennung könne das Kind letztlich doch nach Deutschland gelangen. Wie schnell dieses Verfahren geht, hängt von den ausländischen Behörden vor Ort ab. Auch in Deutschland ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Voraussichtlich Ende August wird in nächster Instanz das Oberlandesgericht Berlin über den Fall in Indien entscheiden.

Leihmutterschaften sind auch in westlichen Ländern möglich. In den USA beispielsweise werden etwa 70 000 bis 100 000 Dollar dafür verlangt. In Indien ist das Vorhaben mit etwa 10 000 Dollar aber deutlich günstiger und somit für viele wohl auch attraktiver.

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false