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Mercedes

© dpa

Auto-Urteil: Hersteller dürfen Garantien an Bedingungen knüpfen

Wer sein Auto nicht regelmäßig zur Inspektion in die Werkstatt des Herstellers bringt, der verliert unter Umständen Garantieansprüche. Im konkreten Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ging es um eine Garantie gegen Durchrostung, die Daimler nur bei regelmäßigen Inspektionen durch Mercedes-Vertragswerkstätten gewährt.

Das Gericht prüfte die Bedingungen, die Daimler für die Beseitigung von Rostschäden stellt. Mit ihrer Mobilitätsgarantie „MobiloLife“ versichern die Autobauer serienmäßig für alle Mercedes-Benz-Pkw, dass keine Durchrostung von innen nach außen eintritt. Dies gilt für Fahrzeuge, die nach dem 24. Oktober 1998 zugelassen wurden. Die Garantie gilt bis zu 30 Jahren. Sie setzt aber voraus, dass die regelmäßigen Inspektionen in Mercedes-Benz-Werkstätten erfolgen.

BGH stärkt Interessen der Hersteller

Der Kläger im vorliegenden Fall geht nun leer aus: Er hatte im Februar 2002 einen gebrauchten Mercedes gekauft, der am 29. Oktober 1998 zugelassen wurde. Rund ein Jahr nach dem Kauf bemerkte er Roststellen an der Heckklappe und verlangte von Daimler nun, die Rostschäden zu beseitigen. Der Streitwert lag bei 2000 Euro.

Das Amtsgericht Braunschweig hatte die Klage zunächst abgewiesen, weil das Fahrzeug nicht in Mercedes-Benz-Werkstätten gewartet wurde. In der Berufung gab jedoch das Landgericht Braunschweig der Klage statt. Die Garantie-Klausel sei unwirksam, weil sie den Garantienehmer unangemessen benachteilige. Das BGH sieht diese Benachteiligung nicht: Autohersteller dürfen ihre Kunden durch großzügige Garantieversprechen an ihre Vertragswerkstätten binden. Dies sein ein „legitimes Interesse“ der Hersteller (AZ: VIII ZR 187/06). Dem Autobesitzer selbst sei die Entscheidung überlassen, „ob und ab wann er - etwa im Hinblick auf das Alter des Fahrzeugs - von regelmäßigen Wartungen Abstand nimmt oder diese bei anderen (preisgünstigeren) Werkstätten durchführen lässt“, so die Karlsruher Richter.

Garantiebereich ist nicht gesetzlich geregelt

Gegenstimmen befürchten eine Behinderung des Wettbewerbs. Kleine, freie Werkstätten könnten durch das Urteil benachteiligt werden. Andere Hersteller könnten zudem nachziehen und ihre Garantieangebote an ähnliche Bedingungen knüpfen. Rüdiger Strichau von der Verbraucherzentrale Berlin bezweifelt jedoch, dass das Urteil große Auswirkungen hat und zeigt Verständnis für den BGH: Zu beachten sei, dass die Garantieleistung im Gegensatz zur Sachmängelhaftung ein freiwilliges Angebot des Herstellers ist. Da der Garantiebereich nicht vom Gesetzgeber ausgestaltet wird, würde der Verbraucher nicht  in seinen gesetzlichen Rechten eingeschränkt. Er müsse angesichts einer Garantie wie der von Daimler eben Einschränkungen in Kauf nehmen, auch wenn eine größere Freiheit des Kunden sicher wünschenswert wäre. (ck/dpa)

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