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Vier im Recht: Abnahme ohne klaren Durchblick

Können Kratzer im Glas nachträglich reklamiert werden, wenn der Einbau der Fenster korrekt war?

WAS STEHT INS HAUS?

Wir wohnen seit wenigen Wochen in unserem neu gebauten Haus. Da wir die Malerarbeiten selbst ausführten, haben wir unser Haus vom Verkäufer bereits abgenommen, obwohl die Fenster noch nicht gereinigt waren. Nachdem nun die Fenster geputzt sind, stellten wir auf den Glasscheiben sowohl innen als auch außen Kratzer fest. Unsere Mängelanzeige wurde abgewiesen mit der Unterstellung, dass wir die Kratzer selbst verursacht hätten, und unabhängig davon würden die Fenster davon nicht beeinträchtigt sein. Wie werden Glaskratzer beurteilt und was ist jetzt zu tun?

WAS STEHT IM GESETZ?

Für Mängel, die bei der Abnahme des Hauses nicht erkennbar gewesen sind, besteht die Möglichkeit, sie innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungszeit beim Verkäufer anzumelden. Ist der Kaufvertrag nach dem BGB abgeschlossen, beträgt die Gewährleistungszeit fünf Jahre. Mit der Abnahme des Hauses setzt die sogenannte Beweislastumkehr ein, so dass Sie Ihrem Verkäufer nachweisen müssen, dass er den Mangel verursacht hat. Insbesondere bei Kratzern auf Glasinnenseiten ist es in der Regel schwierig, diesen Nachweis zu erbringen. Ob aufgrund der Kratzer die Glasscheiben mangelhaft sind und ausgetauscht werden müssen, hängt von der Lage, Größe und Menge der Kratzer ab und ist von Sachverständigen zu beurteilen. Hierzu ist die Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Isolierglas aus Spiegelglas des Bundesverbandes der Flachglasindustrie anzuwenden. Darin wird die sichtbare Fensterglasfläche zoniert. Jede Zone hat eine unterschiedliche Beurteilungsstrenge. Die Glasfläche wird in Falz-, Rand- und Hauptzone unterteilt. Die Randzone beträgt etwa zehn Prozent der gesamten sichtbaren Glasfläche entlang der Glasränder. Die Hauptzone bildet mit 80 Prozent der Fläche den größten Anteil und besitzt die strengste Beurteilung. Auf ihr dürfen maximal Kratzer mit Einzellängen von 15 mm und einer Gesamtlänge aller Kratzer von maximal 45 mm auftreten. Die Begutachtung sollte mit einem Abstand von etwa einem Meter zum Fenster erfolgen.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

Bei der Abnahme der Fenster sollte man grundsätzlich darauf bestehen, dass sie sauber geputzt sind, so dass eine Begutachtung überhaupt visuell möglich ist. Für den Fall, dass Kratzer aus einem Betrachtungsabstand von einem Meter vor dem Fenster wahrgenommen werden können, sind sie auszumessen und in eine Skizze aufzutragen. Anhand der Skizze kann man unterscheiden, ob der Kratzer in der Rand- oder Hauptzone liegt. Überschreiten die Kratzer die zulässigen Werte der Richtlinie, ist die Verglasung berechtigt zu bemängeln. Zur Mangelbeseitigung ist die Verglasung auszutauschen. Beim Bau des Hauses können auf beiden Seiten der Verglasung Kratzer entstehen. Eine Reklamation nach Abnahme der Werkleistung ist rechtlich schwierig durchzusetzen. Deshalb sollte man bei der Abnahme eine gründliche Kontrolle durchführen.

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