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Immobilien: Aktuelles Urteil

Abrisskosten beschränkt abzugsfähig

Ein Bauherr, der eine Ruine auf seinem Grundstück abreißt, kann die anfallenden Kosten nur verteilt über einen Zeitraum von 50 Jahren anteilig von der Steuerlast abziehen. Dies geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 16.April 2002 hervor (Az: IX R 50/00). Denn nach Auffassung der Richter zählen die Abbruchkosten zu den Herstellungskosten des auf dem Grundstück geplanten Neubaus. Die Herstellungskosten können Bauherren von fremd genutzten Immobilien mit ihren Einnahmen aus Mietzahlungen des Nutzers verrechnen und dadurch ihre Steuerlast senken. Wie die Bausparkasse Wüstenrot mitteilt, waren die Kläger in dem Prozess der Auffassung, dass es sich bei Abbruchkosten um Werbungskosten handeln müsste. Wäre das so, dann hätten diese Kosten sofort in voller Höhe die Steuerlast gemindert. Das Gericht verwies aber auch darauf, dass Abrisskosten dann sofort abzugsfähig sind, wenn der Altbau vor der Baumaßnahme noch an Dritte vermietet war. In dem vorliegenden Fall bewohnte der Bauherr selbst den Bestandsbau. Tsp

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