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Immobilien: an Andreas Kühnlein Rechtsanwalt

Streit um des Nachbars Zaun

Ich habe ein Grundstück geerbt und bebaut. Dabei stellte sich heraus, dass der Nachbarzaun sechs Zentimeter auf mein Grundstück ragt und das Laub der nur 60 Zentimeter entfernten Bäume meine Regenrinne verstopft. Was kann ich tun?

Der Nachbar muss einen Überbau nicht beseitigen, wenn dieser fahrlässig entstand. Auch ein bereits errichteter Grenzzaun müsste nur dann abgebaut werden, wenn der Nachbar vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hatte. Man müsste also beweisen, dass der Nachbar zum Zeitpunkt des Zaunbaus Kenntnis vom genauen Grenzverlauf hatte oder hätte haben müssen und ihn dennoch auf dem Nachbargrundstück aufstellte. Ausnahme: Wurde dem Bau des Zauns unmittelbar widersprochen, nachdem dieser errichtet wurde, muss dieser beseitigt werden. Ist dies nicht der Fall, dann kann der Betroffene von seinem Nachbarn eine Überbaurente für den Zaun verlangen. Diese bemisst sich nach dem Verkehrswert der überbauten Grundstücksfläche. Dieser Wert wird mit vier Prozent verzinst. Ein Beispiel: Beträgt der Überbau sechs Zentimeter und die Grundstückslänge 20 Meter, dann ergibt sich daraus eine überbaute Fläche von 1,2 Quadratmetern. Bei einem Verkehrswert von angenommen 200 Euro beträgt die Rente 9,60 Euro jährlich. Im Klartext: Streiten lohnt nicht. Stehen Bäume an der Grundstücksgrenze, dann muss man unterscheiden. Stark wachsende Bäume – ab 15 Metern Wuchshöhe oder sechs Metern Breite – müssen drei Meter hinter der Grenze stehen. Nur 1,50 Meter sind es bei weniger stark wachsenden Bäumen und ein Meter ist bei nicht hochstämmigen Obstbäumen – bis etwa 180 cm Stammhöhe – einzuhalten. Wird dies nicht berücksichtigt, dann kann man die Beseitigung der Bäume verlangen. Doch Vorsicht: Dieser Anspruch erlischt fünf Jahre nach der Anpflanzung. Der Baumeigentümer haftet dagegen zeitlich unbefristet für Schäden, die durch die Wurzeln der Bäume verursacht werden, etwa wenn diese Gehwegplatten, Grenzmauern oder das Nachbarhaus beschädigen. Laubfall von Nachbars Bäumen muss man dagegen hinnehmen, es sei denn, es entstehen hierdurch starke Beeinträchtigungen. Dann besteht ein Beseitigungsanspruch jedenfalls in Fällen, wo der Grenzabstand nicht eingehalten wurde. Außerdem kann man überwachsende, beeinträchtigende Äste und Wurzeln selbst beseitigen, wenn man dem Nachbarn zuvor eine Frist gesetzt hatte, dieser dennoch nicht selbst gehandelt hatte. Foto: Hiss

an Andreas Kühnlein

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