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Immobilien: an Ernst-Miachael Ehrenkönig Rechtsanwalt und Notar

Darf ich die Bäume fällen lassen?

Meine (vermiete) Eigentumswohnung im Gartenhaus eines Mehrfamilienhauses wird durch drei Ahornbäume so stark verschattet, dass meine Mieter auch bei Sonnenschein Licht brennen lassen müssen. Vor zwei Jahren ist einer der Bäume, dessen Äste bis auf den Balkon reichten, beschnitten worden. Nach Auskunft einer Fachfirma ist es möglich, einen der drei Bäume zu fällen und den anderen zu beschneiden. Der dritte Baum steht auf dem Nachbargrundstück und ist somit tabu. Der Verwalter hat mir wenig Hoffnung gemacht. Wie ist hier die Rechtslage?

Das hängt davon ab, wo die Bäume stehen. Wenn der erste Baum auf einer Fläche steht, die einem Sondernutzungsrecht untersteht, der zweite Baum auf dem Gemeinschaftseigentum und der 3. Baum im Fremdeigentum steht, dann gilt Folgendes: Mit einem Sondernutzungsrecht wird einem Eigentümer die Befugnis zur alleinigen Nutzung einer Fläche eingeräumt. Nur bei unzulässiger Nutzung des Sondereigentumsrechts bestehen Ansprüche auf Unterlassung sowie auf die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes. Der Sondernutzungsberechtigte kann im Rahmen der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung seine Vorstellungen von der Bepflanzung des Gartens verwirklichen. Einen Anspruch auf eine bestimmte Gestaltung haben Sie gegen den Sondernutzungsberechtigten nicht. Daran ändert auch nichts, dass Sie nach der neuen Baumschutzverordnung heute Bäume leichter fällen können als früher. Dagegen unterliegt die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (im Gegensatz zum Sondereigentum) der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dazu gehört auch die Pflege der Grünflächen des gemeinschaftlichen Eigentums. Es ist hier Aufgabe des Verwalters für die Gartenpflegearbeiten zu sorgen. Hierzu gehört auch eine regelmäßige Baumpflege. Die Kosten trägt die Gemeinschaft. Was den Baum des Nachbarn betrifft, gilt Folgendes. In Berlin regelt das Berliner Nachbarschaftsgesetz die Grenzabstände, die Hecken, Bäume und Sträucher haben müssen. So müssen stark wachsende Bäume (zum Beispiel die Rotbuche) einen Abstand von drei Metern aufweisen. Für andere Bäume gilt ein Abstand von 1,5 bis einem Meter. Für Hecken gilt ein Abstand von einem Meter (Hecken über zwei Meter Höhe). Die Vorschriften gelten auch für etwaige wild wachsende Pflanzen. Und wenn diese Vorschriften nicht eingehalten wurden, dann kann der Nachbar die Beseitigung der Anpflanzung verlangen. Auf sein Grundstück herüberhängende Zweige können im Falle eines fruchtlosen Fristablaufs zur Beseitigung vom Eigentümer des beeinträchtigten Grundstückes auf Kosten des Baumeigentümers abgeschnitten werden. Foto: Thilo Rückeis

an Ernst-Miachael Ehrenkönig

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