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Immobilien: an Katrin Dittert Rechtsanwältin

Keine Provision ohne Leistung

Eine Bekannte erzählte mir, in ihrem Haus sei eine Wohnung frei. Die betreffende Hausverwaltung will aber den Mietvertrag nicht ohne den mit ihr liierten Makler abschließen. Kann man die Verwaltung zwingen, dass der Mietvertrag ohne den Makler zustande kommt, der Geld verlangt ohne Leistung erbracht zu haben?

Grundsätzlich kann man niemanden dazu zwingen, einen Mietvertrag mit einem bestimmten Mieter abzuschließen. Wie aber verhält es sich damit, wenn die Verwaltung dem Betroffenen den Vertragsabschluss anbietet und der Makler zugegen ist? Rechtlich betrachtet werden der Nachweis einer Wohnung und der Abschluss eines Mietvertrages im Rahmen des Wohnungsvermittlungsgesetzes geregelt. Dieses dient dem besonderen Schutz der Wohnungssuchenden. Und demnach entsteht ein Anspruch des Maklers auf ein Entgelt nur dann, wenn der Mietvertrag infolge des Nachweises oder der Vermittlung der Wohnung durch den Maklers zustande kommt. Beides ist hier nicht der Fall, da der Interessent von der leer stehenden Wohnung durch eine Bewohnerin des Hauses erfuhr – eine Vermittlung war also nicht erforderlich. Sofern der Makler in diesem Fall zugegen ist, wird dieser sich von dem künftigen Mieter mit Sicherheit ein Provisionsversprechen oder eine Art abstraktes Schuldankenntnis unterzeichnen lassen. Eine solche Vereinbarung ist jedoch genau wie die Forderung eines Vorschusses oder der Vorauszahlung der Provision unzulässig. Auch das Anerkenntnis innerhalb des Mietvertrages, die Wohnung sei vom Makler vermittelt worden, ohne dass eine Maklertätigkeit entfaltet wurde, ist nichtig. Daher ist dem Interessenten auch nicht zu empfehlen, einen solchen Vorschuss zu zahlen. Sollte er dies dennoch getan haben, kann er das Geld zurückfordern. Und noch etwas: Sofern der Makler wirklich mit der Hausverwaltung „liiert“ ist, könnte eine so genannte „Verflechtung“ bestehen. In diesem Fall dürfte der Makler ohnehin keine Provision verlangen. Eine „echte Verflechtung“ liegt dann vor, wenn der Makler an der Verwaltung wirtschaftlich oder organisatorisch beteiligt ist und deren Willen mitbestimmen kann. Um jedoch künftigen Streit zu vermeiden, sollte der Wohnungsinteressent den Mietvertrag nicht über die Hausverwaltung abschließen, sondern sich direkt an den Hauseigentümer wenden. Dieser dürfte wohl ein Interesse daran haben, dass seine Wohnung schnell wieder vermietet wird. Foto: Mike Wolff

an Katrin Dittert Rechtsanwältin

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