zum Hauptinhalt

Immobilien: An Michael Schick Immobilienverband Deutschland

Wer zahlt für den Rohrbruch?

Wir haben eine Eigentumswohnung. In einer Trennwand zur Nachbarwohnung ist ein Rohr gebrochen. Muss nun einer der Wohnungseigentümer oder die Eigentümergemeinschaft die Reparatur bezahlen?

Einiges spricht dafür, dass die Hausgemeinschaft bezahlen muss. Denn aufsteigende Wände zwischen Wohnungen zählen oft zum Gemeinschaftseigentum. Um sicher zu gehen, sollte man jedoch die Teilungserklärung durchsehen. Auch ein Blick in die Gemeinschaftsordnung sowie in die Protokolle der Eigentümerversammlungen können hilfreich sein. Die meisten Regelungen und Vereinbarungen, wie Kosten und Pflichten verteilt werden, kann man diesen Dokumenten entnehmen. Wenn die Schäden am Gemeinschaftseigentum eingetreten sind, dann kann deren Reparatur von der Instandhaltungsrücklage bezahlt werden. Jede Wohnungseigentümergemeinschaft ist dazu verpflichtet, eine solche Rücklage in ausreichender Höhe zu bilden. Außerdem wäre im Falle eines Wasserrohrbruches im Gemeinschaftseigentum zu prüfen, ob die Hausversicherung eintritt. Das Gesetz verpflichtet jeden Hausbesitzer eine solche Police abzuschließen. Natürlich kann darüber hinaus der einzelne Eigentümer für sein Sondereigentum eine Hausversicherung abschließen. Diese würde dann eintreten, wenn das Rohr in der eigenen Wohnung verläuft, dieses zum Sondereigentum gehört und ein Schaden entstanden ist. Foto: Q

– Haben Sie auch Fragen rund um die Immobilie: zu Mieten, Eigentum oder Urteilen? – Dann schreiben Sie uns:

E-Mail: Redaktion.Immobilien@

tagesspiegel.de

Postanschrift: Verlag Der Tagesspiegel,

Redaktion Immobilien, 10876 Berlin

An Michael Schick

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false