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Immobilien: an Stefan Frisch Rechtsanwalt

Ein Erfolg für die Anleger

Sie haben vor dem Berliner Landgericht ein Urteil zugunsten eines Anlegers erstritten (Az: 21.0.753/03). Der Betroffene muss nicht für die Kosten einer Fondsbeteiligung aufkommen, die ihm statt der versprochenen Gewinne nur Verluste eingetragen hatte. Wird das Beispiel Schule machen?

Ja, wenn sich die Gerichte an die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vom 14. Juni 2004 halten. Das Landgericht Berlin hat es in unserem Fall jedenfalls getan. Dabei ging es um einen Anleger, der im Jahr 1996 einen Anteil an einem geschlossenen Immobilienfonds erworben hatte und die dabei entstandenen Kosten mit einem Bankkredit finanziert hatte. Man hatte ihm damals versprochen, dass er aus den Einnahmen und den Steuervorteilen des Fonds die Finanzierung bezahlen kann. Doch dies war nicht der Fall. Der Anleger stellte deshalb 1999 seine Zahlungen an die Bank ein. Daraufhin forderte das Geldhaus die rückständigen Zinsen und drohte mit der Kündigung des Kredits. So kam es dann auch. Die Bank zog vor Gericht und forderte insgesamt rund 81000 Euro. Die Richter haben aber die Klage abgewiesen und den Kreditvertrag für nichtig erklärt, weil darin wichtige Angaben fehlen. Zum Beispiel der Gesamtbetrag, den der Anleger während der gesamten Kreditlaufzeit hätte aufbringen müssen. Dies verstößt gegen Paragraf 4 Verbraucherkreditgesetz. Denn ohne diese Angaben konnte der Anleger das enorme wirtschaftliche Risiko nicht richtig einschätzen, das er mit dem Abschluss des Kreditvertrags einging. Leider ist dieses Urteil noch nicht rechtskräftig. Die Bank kann also in die nächste Instanz gehen. Dennoch hat der Anleger auch dort relativ hohe Chancen zu gewinnen. Übrigens, wir haben es hier nicht mit einem Einzelfall zu tun. Bei den meisten Landesbanken wurde die Vorschrift des Paragrafen 4 Verbraucherkreditgesetz nicht gänzlich eingehalten, so dass auch in anderen Fällen ein Ausstieg möglich ist. Wenn Angaben über die Gesamtkosten einer Fonds-Finanzierung fehlen, könnte der Anspruch bestehen, den Vertrag aufzulösen. Foto: Mike Wolff

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