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Immobilien: Andauernde Bildstörung

TV digital, durchs Kabel oder über die Schüssel: Immer wieder gibt es Konflikte um den Fernsehempfang

Seit dem 20. Juli sind wir im Bilde: Der Anschluss an das Kabelnetz verbessert die Wohnqualität. Punkt. So schrieb es der Bundesgerichtshof im Sommer fest (AZ VIII ZR 253/04), und zwar unabhängig davon, ob der Mieter das Kabel haben möchte oder nicht. Damit setzte sich eine Berliner Vermieterin durch, die Handwerker zwecks Vorbereitung des Kabelanschlusses in die Wohnung einer Mieterin schickte, die das heute-journal lieber per DBV-T empfangen wollte.

Ein typischer Fall. Denn auch mit der Einführung des digitalen Fernsehens in Berlin und Brandenburg sind die Konflikte rund um den Empfang längst nicht vorbei. Immer wieder gehen sich Mieter und Vermieter auf den Sender und landen vor Gericht. Dabei geht es nicht unbedingt um große Summen, eher schon ums Prinzip: DVB-T kann zwar auch über die vorhandene Gemeinschaftsantenne empfangen werden, dazu muss aber meist ein Fernsehtechniker anrücken, um die Anlage umzurüsten oder neu auszurichten. Inzwischen hat sich eine Linie der Gerichte herausgeschält, wie es das Amtsgericht Charlottenburg in seinem Urteil vom 23. Juli 2004 (AZ 213 C 677/02) ausdrückt: „Auch nach Umstellung auf das digitale terrestrische Fernsehen hat der Vermieter die Gemeinschaftsantenne dergestalt in Ordnung zu halten, dass der Mieter unter Verwendung der von ihm auf eigene Kosten angeschafften Set-Top-Box störungsfrei …die üblichen Programme empfangen kann“ ().

Geklagt hatten Fernsehzuschauer, die mit ihrer neu erworbenen Set-Top-Box Christiansen & Co.nicht schneefrei empfangen konnten. Der Mangel lag auf Seiten des Vermieters, an der Gemeinschaftsantenne und deren Verstärker, wie ein Sachverständiger feststellte. „Die Kosten der Antennenmodernisierung sind nicht Sache der Mieter“, sagt auch Fred Zahn, viel beschäftigter Inhaber des Comet Fernsehdienstes in Prenzlauer Berg. „Besonders ältere Leute sollten genau hinschauen, wenn sie etwas unterschreiben sollen, was den Fernsehempfang betrifft.“

Die Warnung des Fernsehmeisters würde Hartmut Vetter vom Berliner Mieterverein glatt unterschreiben – vor allem mit Blick auf große Wohnungsbaugesellschaften. Einige davon wittern seit der Einführung von DVB-T ein „dickes Extra-Geschäft“, sagt Vetter, „die versuchen schon mal, Mietern Kabel-Angebote als kostspieliges Multi-Media-Paket aufzudrängen“. Vetter findet das „völlig unsinnig: Was bitte hat das Internet-Surfen mit 30-facher ISDN-Geschwindigkeit mit dem neuen Digitalfernsehen zu tun?“

Ohnehin verliert das Kabelnetz zusehends Freunde an DVB-T. Weil die Einmal-Anschaffung die laufenden Kosten von bis zu 20 Euro im Monat für den Kabelanschluss überflüssig macht, wollen viele umsteigen. Häufig indes bleibt es beim Wollen – nicht selten nämlich haben die Kabelverträge eine Laufzeit von 20 bis 25 Jahren. Meist gelten sie für die gesamte Wohnanlage. Wird den Mietern das Kabelfernsehen vom Vermieter zur Verfügung gestellt, zieht dieser die Gebühren meist mit den Betriebskosten ein. Dem Mieter sind dann die Hände gebunden, er kann den Kabelanschluss nicht selbst kündigen. Am einfachsten ist die Kündigung für Einfamilienhausbesitzer.

Kompliziert ist die Lage auch dann, wenn neue Mieter schon bei Abschluss eines Mietvertrages kundtun, auf den Tatort via Kabel verzichten zu wollen. Mehrere Rechtsportale im Internet und Miet-Ratgeber informieren mit dem Tenor, Fernsehabstinenzler könnten nicht ans Netz gezwungen werden. Andere Erfahrungen hat die Stiftung Warentest gemacht. Nach gängiger Rechtspraxis entbinde selbst eine Sperrdose, die das Kabelsignal blockiert, nicht von der monatlichen Zahlungspflicht.

Dennoch: DVB-T ist in. Fernsehläden und Elektronikmärkte sind voll mit Kunden, die nach kleinen Empfängerkisten und zierlichen Zimmerantennen fragen. „Viele kaufen bei uns schon ihre Zweit- oder Dritt-Box“, sagt Raik Behrendt, Abteilungsleiter des Saturn-Marktes am Potsdamer Platz und nennt gleich den Grund: „Sie brauchen für jedes TV-Gerät im Haushalt eine eigene Box. Wollen Sie einen Film aufnehmen, können Sie parallel sonst keinen anderen Sender schauen.“

Wem weder Kabel noch DVB-T ins Haus kommt, empfängt mit der Satellitenschüssel. Seit Jahren bereichert die das Geschäft der Juristen; zwei Rechtsgüter kommen sich immer wieder ins Gehege, die Informationsfreiheit und das Eigentum. Streit droht besonders dann, wenn die Schüssel auf dem Dach oder an der Fassade platziert wird. „Da muss abgewogen werden“, sagt Mieterschützer Hartmut Vetter, „wenn ein Mieter per Kabel Sender aus seiner Heimat bekommt, hat er meist keinen Anspruch auf eine Satellitenschüssel.“ Generell scheint die Frage, wer warum eine Schüssel aufhängen darf, schwer zu beantworten: „Die Gerichte urteilen leider unterschiedlich, das macht das Geschäft für Hausverwalter sehr schwierig“, moniert Thomas Wernicke, Vorsitzender des Ringes Deutscher Makler Berlin-Brandenburg (RDM).

Manche, die sich mit dem Verbot, eine Satellitenschüssel anzubringen, nicht abfinden wollen, greifen zur Minimallösung. Die ist eigentlich für Camper gedacht, misst statt 80 Zentimeter Durchmesser gerade mal 30 – und passt kaum sichtbar unter die Balkonbrüstung.

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