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Immobilien: Es gibt Grenzen

Kann ein Grundstücksnachbar einfach ein Abmarkungsverfahren beauftragen – und wer zahlt dann dafür?

WAS STEHT INS HAUS?

Ich bin Eigentümer eines in Brandenburg gelegenen Hausgrundstückes. Mein neuer Nachbar teilte mir mit, dass ein von ihm beauftragter Vermessungsingenieur den angeblich unklaren Grenzverlauf zwischen unseren Grundstücken feststellen soll. Das Nachbargrundstück ist eine unbebaute Wiese, die an meinen Garten angrenzt. Eine Hecke, die bereits vorhanden war, als ich mein Grundstück erwarb, bildet die natürliche Trennlinie. Weitere Unterlagen zu den Grenzverhältnissen liegen mir nicht vor. Wie soll ich mich verhalten? Kommen Kosten durch den Vermesser auf mich zu?

WAS STEHT IM GESETZ?

Die Grundstücksgrenzen müssen bereits festgestellt und unstreitig sein. Besteht also kein Streit, kann jeder Grundstücksnachbar vom anderen verlangen, dass an der Errichtung oder Wiederherstellung von Grenzmarkierungen mitgewirkt wird, wenn der Grenzverlauf nicht oder nicht mehr durch feste Grenzzeichen markiert ist. Verweigert der Nachbar seine Mitwirkung, so kann und muss er auf Zustimmung zum landesrechtlich geregelten Abmarkungsverfahren verklagt werden, wobei das rechtskräftige Urteil seine Zustimmung ersetzt. Die Kosten der Abmarkung haben die beteiligten Grundstücksnachbarn grundsätzlich zu gleichen Teilen zu tragen, Paragraf 919 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Herrscht über den Grenzverlauf dagegen Uneinigkeit und ist die „richtige“ Grenze im Liegenschaftskataster nicht nachgewiesen, hat jeder Grundstücksnachbar die Möglichkeit, einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) mit der Grenzermittlung zu beauftragen. Nach Paragraf 13 Abs. 1 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (BbgVermG) gilt eine Grenze als festgestellt, wenn ihr Verlauf ermittelt und das Ergebnis der Grenzermittlung von beiden Parteien anerkannt wurde. In diesem Fall steht der Grenzverlauf auch für und gegen etwaige Rechtsnachfolger verbindlich fest. Fehlt es an einem Kriterium, gilt die Grenze als streitig. In diesem Fall muss zivilrechtlich auf Abgrenzung der Grundstücke geklagt werden (Paragraf 920 BGB).

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

Wenn der Grenzverlauf tatsächlich unklar ist und Ihr Nachbar einen ÖbVI beauftragen will, ist er als Antragsteller unmittelbarer Kostenschuldner. Zur Durchführung der Vermessung darf der ÖbVI Ihr Grundstück betreten (Paragraf 18 Abs. 1 BbgVermG). Dann findet ein so- genannter Grenztermin statt, in dem der ÖbVI die Beteiligten über das Ergebnis der Grenzermittlung informiert und Gelegenheit gibt, die zur Grenzfeststellung notwendigen Anerkenntnisse abzugeben (Paragraf 16 Abs. 1 BbgVermG). Wird kein Einvernehmen hergestellt, müssen die Grenzverhältnisse im zivilgerichtlichen Klageverfahren geklärt werden. Lässt sich die „richtige“ Grenze auch dort nicht ermitteln, kommt es für die Grenzziehung auf den tatsächlichen Besitzstand an. Dieser wird in Ihrem Fall maßgeblich durch den Standort der Hecke mitbestimmt sein.

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