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Am Tag danach sollte man Haus oder Wohnung begutachten, Schäden dokumentieren und umgehend melden.

© Kai-Uwe Heinrich

Silvesterschäden: Explosive Nacht: Wenn die Rakete im Korridor zündet

Die meisten Silvesterschäden am und im Haus regulieren Versicherungen – mit einigen Ausnahmen.

Raketen, Sekt und Leichtsinn – bei dieser Mischung geschieht ein Malheur zum Jahreswechsel schnell, sei es, dass ein Böller den Teppichboden anschmort oder eine Rakete an der Hauswand unschöne Spuren hinterlässt. Wenn so etwas passiert, stellt sich die Frage: Wer haftet für den entstandenen Schaden? Und wie sollten Geschädigte sich bei der Regulierung verhalten?

HAUSRATVERSICHERUNG

„Für Schäden am Haushalt steht grundsätzlich die Hausratversicherung ein“, sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin. Diese Versicherung leistet Wiedergutmachung für Verluste beim beweglichen Inventar. Darunter fallen etwa Möbel, Handys, Bücher, Gardinen, Teppiche, Kleidung und Elektrogeräte, die zum Beispiel eine versehentlich in die Wohnung fliegende Rakete in Brand setzt. Zudem sind auf Balkon und Terrasse stehende Gegenstände wie Grills, Blumen und Mülleimer abgesichert. Auch Schäden durch Löschwasser werden anerkannt.

„Die Hausratversicherung ersetzt aber nur dann den vollständigen Schaden, wenn der Mieter nicht grob fahrlässig gehandelt hat“, weist Ulrich Ropertz auf eine wichtige Einschränkung hin.

WOHNGEBÄUDEVERSICHERUNG

Die Wohngebäudeversicherung greift bei Sachschäden an der Immobilie selbst, zum Beispiel bei Beschädigungen an Putz, Klinker oder Briefkasten durch explodierendes Feuerwerk. Neben dem Haus an sich wird alle nicht bewegliche Habe ersetzt. Der Versicherungsvertrag gilt meistens auch für in Flammen aufgegangene oder beschädigte Gartenhütten und Garagen.

Mieter sprechen bei Schäden an ihrem Balkon, an Fenstern, Türen und ähnlichen Gebäudeteilen am besten zuerst ihren Vermieter an. Er veranlasst die Reparatur und rechnet über seine Gebäudeversicherung ab. Den Beitrag für diese Versicherung tragen Mieter nach Angaben des Mieterbundes über ihre monatliche Umlagenzahlung mit.

HAFTPFLICHTVERSICHERUNG

Verursacht ein Partygast durch ungeschicktes Hantieren mit Feuerwerkskörpern einen Schaden beim Gastgeber, dann haftet die Privathaftpflichtversicherung des Gastes – jedenfalls solange weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit im Spiel waren.

Bei grober Fahrlässigkeit stellt das Versicherungsvertragsgesetz die Kunden der Versicherungsunternehmen allerdings seit dem Jahr 2008 besser. Es gilt nicht mehr das „Alles-oder-Nichts-Prinzip“, wonach der Versicherer in diesen Fällen gar nichts zahlen musste. Heute wird im Schadenfall – je nach Schwere des Verschuldens – anteilig reguliert. Die Versicherung leistet dann zumindest eine Quote. Einfache Fahrlässigkeit bleibt für Versicherte weiterhin folgenlos. Seit 2009 gilt die Quoten-Regel auch rückwirkend für Altverträge.

Ein völliger Verlust des Versicherungsschutzes droht dagegen, wenn illegal importierte Böller Schäden anrichten, etwa weil sie vorzeitig explodieren. Böllerfreunde sollten also nur Material verwenden, welches das europäische CE-Zeichen trägt. Wer Billigstware aus Fernost ohne Prüfsiegel einführt, verliert beim Abbrennen nicht nur den Schutz der Haftpflicht-Police, sondern sieht auch einer Geldbuße ins Auge.

VORSORGEN

Die Gesellschaften schauen sich Silvester-Schäden in der Regel sehr genau an. Sie prüfen, ob der Versicherungsnehmer eventuell eine Mitschuld trägt und die Leistung deswegen gekürzt wird. Um solchen Ärger zu vermeiden, rät Ulrich Ropertz dazu, Fenster, Türen, Dachluken und Kellerfenster am Silvesterabend zu schließen. Darauf sollte besonders beim Feiern außer Haus geachtet werden. Denn offene oder gekippte Fenster in der leeren Wohnung stuft etwa die Hausratversicherung speziell in dieser Nacht als fahrlässig ein. „Zuhause auf dem Balkon stehen und bei offener Tür anstoßen, ist aber nicht fahrlässig“, betont der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV).

REGULIEREN

Für Missgeschicke an Silvester gilt die gleiche Regel wie sonst auch: Schäden umgehend melden. Unabhängig davon, ob man selbst einen Schaden verursacht hat oder geschädigt wurde, sagt Martin Oetzmann vom Bund der Versicherten (BdV) in Hemstedt-Ulzburg bei Hamburg. Die Situation sollte sorgfältig dokumentiert werden. Gut geeignet sind Fotos und Rechnungen, die den Besitz der zerstörten Gegenstände belegen.

Auf keinen Fall sollten Geschädigte in Eigenregie zur Soforthilfe greifen. „Alles belassen, wie es ist. Für den Fall, dass die Assekuranz einen Sachverständigen schickt.“ Andernfalls bringen sich Verbraucher eventuell um Leistungen. Sinnvoll ist es, sich bei der Meldung des Schadens zu erkundigen, was wie gemacht werden darf. (mit dpa)

Eine Übersicht zur Regulierung von Silvesterschäden gibt es zum Beispiel auf den Internetseiten des GDV: gdv.de/2013/12/welche-versicherung-zahlt-wenn-es-an-silvester-brennt

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