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Immobilien: Freies Wirtschaften mit Sperrklauseln

Darf der Vermieter vertraglich regeln, wozu seine Gewerbeimmobilie nicht verwendet werden darf?

WAS STEHT INS HAUS?

Wir sind ein Dienstleistungsunternehmen, welches u. a. auch Finanzdienstleistungen erbringt. Derzeit sind wir gerade auf der Suche nach neuen Mieträumlichkeiten. Nun haben wir in der Zeitung davon gelesen, dass man damit rechnen muss, gerade unsere angebotenen Dienste nicht überall ausüben zu dürfen. Falls die Eigentümer des Hauses strenggläubige Muslime sind, muss man Klauseln unterschreiben, die nur im Sinne des Islam sind. Kann ein Mieter wirklich dazu gezwungen werden, eine solche sogenannte „Islam-Klausel“ zu unterschreiben? Ist das rechtlich zulässig?

WAS STEHT IM GESETZ?

Kürzlich kursierte eine Mietvertragsklausel, die Sie als „Islam-Klausel“ bezeichnen, in den Medien. Danach sollten einem Mieter Tätigkeiten wie Glücksspiele, Pornografie und Prostitution, Verkauf, Produktion, Vertrieb oder Vermarktung von Alkohol oder Schweinefleisch zum menschlichen Verzehr untersagt werden. Auch der Verkauf oder Vertrieb von illegalen Substanzen, von Massenvernichtungswaffen, aber auch von zinsbasierten Bankgeschäften, Finanzgeschäften, Finanzdienstleistungen sowie Versicherungsgeschäften sollten nicht erlaubt sein. All diese Tätigkeiten waren in einer Klausel enthalten und wurden damit sozusagen gleichgesetzt. Die Verwendung einer solchen Mietvertragsklausel dürfte auch bei einem gewerblichen Mietvertrag nicht zulässig sein. Der Mieter würde dadurch unangemessen benachteiligt. Es werden Dinge gleichgesetzt, die völlig legitim sind oder einer besonderen Erlaubnis bedürfen oder strafrechtlich zu verfolgende Tätigkeiten darstellen. Letzteres auszuschließen ist selbstverständlich in Ordnung und auch wirksam. In die Klausel ist allerdings das Verbot aufgenommen worden, Alkohol oder Schweinefleisch zum menschlichen Verzehr zu verkaufen oder zu produzieren, ferner war ein Verbot von Finanzdienstleistungen erlassen worden. Solche Tätigkeiten sind in Deutschland jedoch gängig. Daher liegt hier eine überraschende Klausel vor. Dieses Verbot erschließt sich nur aus dem Koran und ist für deutsche Mietverhältnisse unüblich.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

Bei Wohnraummietverträgen sind die Mieter umfassend geschützt, in Gewerberaummietverträgen sind dagegen grundsätzlich recht weitgehende Klauseln zulässig. Allerdings dürfen solche Klauseln grundsätzlich niemanden benachteiligen. Klauseln, mit denen man nicht unbedingt rechnen muss, können als sogenannte überraschende Klauseln unwirksam sein. Sicherlich ist die religiöse Einstellung anderer Menschen zu akzeptieren, doch sollte dies gegenseitig erfolgen. In Deutschland sind Finanzierungsdienstleistungen und Zinsgeschäfte keine Straftatbestände, so dass es wünschenswert wäre, wenn nicht erst ein Gericht über die Zulässigkeit solcher Klauseln entscheiden müsste. Man könnte auch auf die Idee kommen, einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu sehen, wonach eine Benachteiligung untersagt ist.

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