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Nach § 57a Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) hat der Ersteher, also derjenige, der den Zuschlag in der Versteigerung erhält, ein Sonderkündigungsrecht, mit dem er bestehende Miet- oder Pachtverhältnisse am Versteigerungsobjekt unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen kann.

© dpa/Stephan Jansen

Tagesspiegel Plus

Hauserwerb durch Zwangsversteigerung: Wann darf man einem Mieter kündigen?

Sie haben eine Immobilie ersteigert, die vermietet ist – wissen aber nicht, wie sie mit den Mietverträgen verfahren dürfen? Eine Expertin gibt Antworten.

Eine Kolumne von Kathrin-Isabel Stelter

Was steht ins Haus?

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