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Immobilien: Illegale Lotterie

OVG: Hausverlosung im Internet ist unzulässiges Glücksspiel – und in Deutschland verboten.

Hausverlosungen im Internet sind in Mode, bieten sie doch eine reelle Chance, sich für ein Paar Euro ein Traumhaus zu sichern. Doch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) hat der Immobilienlotterie jetzt einen Riegel vorgeschoben: In einem Eilverfahren wertete das OVG die Verlosung eines Hauses in Brandenburg als öffentliches Glücksspiel.

Im vorliegenden Fall will ein gebürtiger Österreicher sein Einfamilienhaus in Michendorf südlich von Potsdam per Verlosung an den Mann bringen. Das 1998 massiv gebaute 178-Quadratmeter-Haus steht auf einem fast 2500 Quadratmeter großen Grundstück, ist „großzügig geschnitten, luxuriös ausgestattet“ und verspricht „Exklusivität und Erholung“, wie Eigentümer Franz-Josef Kellner auf seiner Website im Maklerjargon formuliert. Seit Anfang 2009 steht das Angebot im Netz.

Um an der Verlosung teilzunehmen müssen sich Interessenten zunächst auf seiner Website www.berlin-hausgewinn.at anmelden und sich gegen die Zahlung von 59 Euro ein Los reservieren. Sind alle 13 900 Lose reserviert, sollen sie in Österreich ausgegeben und anschließend unter notarieller Aufsicht verlost werden. „Absolut seriös und transparent“ sei das, beteuert der ehemalige Autohausbesitzer Kellner, der im Ruhestand wieder in seine österreichische Heimat gezogen ist. Sollte es aus welchem Grund auch immer nicht zur Verlosung kommen, erhalte jeder Bieter seine gezahlte Reservierungsgebühr abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von maximal 15 Euro wieder zurück.

Tatsächlich sind die Gewinnaussichten nach Lotteriemaßstäben gar nicht mal schlecht: Die Chance, den weiß getünchten Neubautraum zum Preis eines Restaurantbesuchs zu ergattern, stehen bei 1 zu 13 900. Zum Vergleich: Wer beim Lotto auf den großen Wurf hofft, hat eine Chance von etwa 1 zu 15 000 000. Ein verlockendes Angebot also für potenzielle Hauskäufer – und nebenbei ein gutes Geschäft für Eigentümer Kellner: Vorausgesetzt, er verkauft alle Lose, nimmt er 820 100 Euro ein.

Doch das brandenburgische Innenministerium stufte die Verlosung prompt als öffentliches Glücksspiel ein – und untersagte sie. Das Verwaltungsgericht Potsdam bestätigte das Verbot in erster Instanz und lehnte Kellners Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab. Der erste Senat des OVG schloss sich dem an. Laut OVG verstößt diese Praxis gegen das Verbot, öffentliche Glücksspiele im Internet zu veranstalten, zu vermitteln oder dafür zu werben. Damit sei es rechtswidrig und mithin strafbar. Zudem bestehe die Gefahr, dass diese Art Glücksspiel viele Nachahmer auf den Plan rufen würde.

„Ein Skandal und eine Schande“, sagt Kellner. „Das geht Deutschland gar nichts an, was ich in Österreich mache.“ Kellner insistiert, dass er keine Lose über seine Website verkauft, sondern sie in seiner österreichischen Heimat verkauft, wo die Hausverlosung legal sei. Zudem sieht der 69-Jährige sein Tun durch Europäisches Recht legitimiert und verweist darauf, dass der deutsche Glücksspielstaatsvertrag nach europäischen Maßstäben ohnehin rechtswidrig sei.

Das OVG hingegen argumentiert, dass Kellners Geschäftsmodell ohne das Internet schlechterdings nicht möglich wäre – ganz gleich, ob spätere Korrespondenzen auf dem Postwege oder per Mail erledigt würden.

Im folgenden Hauptsacheverfahren wird das OVG nun eine abschließende rechtliche Bewertung des Falls treffen müssen. Kellner indes stellt sich auf einen längeren Weg durch die Instanzen ein. Nötigenfalls wolle er vor den Europäischen Gerichtshof ziehen. „Mir wird nichts anderes übrig bleiben“, sagt der Rentner. Michael Heine

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