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Immobilien: Keine Angst vor Mangelerscheinungen

Wenn die Ferienwohnung nicht hält, was versprochen wurde: Ihre Ansprüche nach Miet- oder Reiserecht

Ich habe mir für meinen demnächst anstehenden Urlaub eine Ferienwohnung gemietet. Allerdings habe ich ein ungutes Gefühl bei der Sache: Gesetzt den Fall, sie entspricht nicht der Beschreibung. Bei wem muss ich reklamieren und welche Formalien muss ich beachten, um meine Ansprüche zu schützen?

Darüber entscheidet die Frage, bei wem Sie gemietet haben: Ein Mietvertrag liegt dann vor, wenn die Ferienwohnung von einem privaten Vermieter direkt angeboten wurde – zum Beispiel per Zeitungsannonce (AG Braunschweig VuR 97, 86), aber auch dann, wenn der Kontakt zum Mieter über ein Fremdenverkehrsbüro oder Reisebüro zustande gekommen ist. Wichtig ist aber, dass Ihr Vertragspartner ein privater Vermieter ist.

Wer in diesem Fall als Urlauber sicher gehen will, dass die Ferienwohnung den Beschreibungen entspricht, sollte sich alle Vereinbarungen, Absprachen und Versprechungen schriftlich geben lassen. Hat der Vermieter den Mund zu voll genommen, kann der Mieter dann Schadenersatz oder zumindest eine Minderung des Mietpreises verlangen. Allerdings: Wenn die gemietete Ferienwohnung im Ausland liegt, muss der Urlauber unter Umständen vor einem ausländischen Gericht klagen und seine Forderungen nach ausländischem Recht beurteilen lassen.

Anders sieht es aus, wenn Sie den den Vertrag mit einem Reiseveranstalter abgeschlossen haben. Dann ist das Unternehmen Ansprechpartner, Rechte und Pflichten richten sich grundsätzlich nach dem Reisevertragsrecht (§§ 651a bis 651m BGB). Keine Rolle spielt dabei, ob man eine komplette Reise bucht, zum Beispiel inklusive Flug und Unterkunft, oder ob man nur die Wohnung alleine bucht und die Anreise privat organisiert. Nach dem Reisevertragsrecht haftet der Veranstalter dann für sämtliche Leistungen, die er im Prospekt oder Katalog versprochen hat und die nicht erbracht wurden. Ist die Ferienwohnung mangelhaft oder entspricht sie den Versprechungen des Veranstalters nicht, kann der Urlauber reklamieren. In diesem Fall steht ihm eine ganze Palette von möglichen Ansprüchen zur Seite. Er kann zum Beispiel auf die Einhaltung aller Versprechungen pochen. Bei erheblichen Mängeln kann er unter Umständen sogar den Reisevertrag kündigen, Schadensersatz oder einen Teil des Reisepreises vom Veranstalter zurückverlangen.

Wichtig: Ansprüche können Urlauber nur stellen, wenn sie sofort am Urlaubsort die Mängel genau beim örtlichen Repräsentanten des Reiseveranstalters gerügt und Abhilfe verlangt haben (§651c BGB). Ein Ansprechpartner muss im Prospekt oder in den Reiseunterlagen benannt sein. Für die Zeit vor Mitteilung der Mängelrüge gibt es vor Gericht auch bei nachweisbaren Mängeln keine Reisepreisminderung. Adressat für Ersatzansprüche ist anschließend immer nur der Reiseveranstalter, egal ob das Ferienhaus im Inland oder im Ausland liegt. Ansprüche müssen spätestens einen Monat nach Reiseende angemeldet werden.

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