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Miet-Urteile: Ölheizung, Bäume vor Fenstern, Schönheitsreparaturen

Was tun, wenn die Heizung ausfällt, das Küchenfenster zuwächst oder Schönheitsreparaturen nicht aus dem eigenen Geldbeutel gezahlt werden können?

Heizungsausfall

Ist beim Einzug in eine Wohnung eine funktionierende Ölheizungsanlage vorhanden, so muss der Mieter – fällt einer von zwei Öfen aus – die Reparatur auch dann nicht übernehmen, wenn eine Passage im Mietvertrag genau das vorsieht. Die Klausel benachteilige den Mieter unangemessen, urteilte das Amtsgericht Landsberg am Lech. Außerdem sprach das Gericht dem Mieter zu, die Miete für die Zeit, in der die Heizung ausgefallen war, um 20 Prozent mindern zu dürfen. (Aktenzeichen: 1 C 545/06)

Mietminderung

Reagiert ein Vermieter nicht auf die Beschwerden eines Mieters, dass dessen Fensterfront durch große Bäume zugewachsen sei und die Zimmer dadurch unzumutbar verdunkelt werden, so muss er akzeptieren, dass der Mieter die Miete um fünf Prozent kürzt. Der Hauseigentümer kann auch nicht argumentieren, dass die Baumschutzordnung ein Beschneiden von Bäumen verbieten würde, wenn die Satzung für solche Fälle Ausnahmen vorsieht. (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, Aktenzeichen: 211 C 70/06)

Schönheitsreparaturen

Sozialhilfe-Empfänger können den Aufwand für – mietvertraglich zu erledigende – Schönheitsreparaturen zusätzlich vom Staat verlangen. Der vom Gesetzgeber im Regelsatz enthaltene „geringe Betrag für Reparaturkosten“ reicht bei weitem nicht aus, um die mietvertraglich geschuldeten Instandhaltungsarbeiten zu finanzieren, stellte das Sozialgericht Düsseldorf fest. Die vom Hilfeempfänger veranschlagten Kosten in Höhe von 422 Euro hielt es nicht für überzogen. (AZ: S 45 (24) SO 62/06)büs

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