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Mietrecht: Urteile

KleinreparaturklauselKleinreparaturklauseln dürfen Mieter nicht unangemessen benachteiligen. Das Amtsgericht Bremen stellte solches in einem Fall fest, in dem der Vermieter seine Mieter mit einem Betrag von je 200 Euro pro Reparatur, pro Jahr bis zu 1000 Euro, zur Kasse bitten wollte.

Kleinreparaturklausel

Kleinreparaturklauseln dürfen Mieter nicht unangemessen benachteiligen. Das Amtsgericht Bremen stellte solches in einem Fall fest, in dem der Vermieter seine Mieter mit einem Betrag von je 200 Euro pro Reparatur, pro Jahr bis zu 1000 Euro, zur Kasse bitten wollte. Dies sei weit überzogen: Allgemein wird ein Betrag von bis zu 75 Euro, insgesamt bis zu acht Prozent der Jahresmiete, als angemessen bezeichnet. Der Mieter braucht nun gar nichts beizusteuern, die Klausel ist unwirksam. (AZ: 21 C 269/05)

Wärmepumpe
Ein Mieter muss es nicht hinnehmen, dass im Keller des Hauses, in dem er wohnt, eine Wärmepumpe installiert wird, die im eigenen Schlafzimmer mit mehr als 25 Dezibel zu hören ist – bei dem Wert handelt es sich um den zulässigen Grenzwert. Das Oberlandesgericht München verurteilte deshalb den Vermieter, „geeignete Maßnahmen zur Begrenzung der Lärmimmission zu ergreifen“. Eine nachgerüstete Pumpe dürfe nicht zu einer Verschlechterung des Schallschutzes führen. (AZ: 34 Wx 23/07)

Privathaftpflichtversicherung
Der Eigentümer von zwei Häusern kann seine private Haftpflichtversicherung nur für Schäden einsetzen, die durch das von ihm bewohnte Haus entstehen. Wird ein Nachbaranwesen durch einen Rohrbruch in dem leer stehenden zweiten Haus des Eigentümers (das er davor vermietet hatte) beschädigt, so muss seine Privathaftpflichtversicherung dafür nicht einstehen. Die entsprechende Klausel in deren Geschäftsbedingungen sei nicht zu beanstanden, so das Oberlandesgericht Bamberg. (AZ: 1 U 34/08)

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