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Immobilien: Miteigentümern aufs Dach steigen

In welchen Fällen dürfen das Sondereigentum betreffende Unterlagen von allen eingesehen werden?

WAS STEHT INS HAUS?

Ich wohne in einer Wohnungseigentumsanlage. Ein Miteigentümer hat von seinem Ausbaurecht Gebrauch gemacht und das Dachgeschoss zu einer Wohnung ausgebaut. Hieran nehme ich keinen Anstoß. Ich gehe aber davon aus, dass bei dem Umbau auch in gemeinschaftliches Eigentum eingegriffen wurde. Ich möchte daher den Bauantrag, die Baugenehmigung und Rechnungen einsehen. Verbleiben diese Unterlagen bei dem das Dachgeschoss ausbauenden Miteigentümer oder sind sie dem Verwalter zur Verwahrung zu übergeben, damit alle Miteigentümer Einsicht nehmen können?

WAS STEHT IM GESETZ?

Wie die Juristen gern sagen: „Es kommt darauf an“. Man muss unterscheiden. Ein Wohnungseigentümer, der das Dachgeschoss ausbaut, gestaltet in der Regel sein Sondereigentum um, etwa indem er nicht tragende Wände einzieht oder versetzt, sich für bestimmte Bodenbeläge entscheidet und verlegt, Wände verputzt usw. Ein Recht, in solche Rechnungen Einblick zu nehmen, die das Sondereigentum betreffen, haben Sie nicht. Entsprechendes gilt für einen eventuell gestellten Bauantrag und die entsprechende Baugenehmigung. Dies liegt auch daran, dass eine behördliche Genehmigung im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander bedeutungslos ist (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2011 – V ZA 1/11 – Randnummer 7). Soweit gemeinschaftliches Eigentum betroffen ist (etwa: Dachhaut, Steigleitungen, Fenster) gilt anderes. Besitzt ein Wohnungseigentümer ein Ausbaurecht, wird zwar wohl allgemein angenommen, dass er auch solche Werkverträge, die das gemeinschaftliche Eigentum (mit-)betreffen, im eigenen Namen abschließen darf. Da es aber um das gemeinschaftliche Eigentum geht, muss ein Ausbauender dieses betreffend etwa Bauzeichnungen, Anleitungen und Genehmigungen dem Verwalter übergeben. Dies gilt auch für Rechnungen (diese können allerdings teilweise geschwärzt werden). Die Pflicht zur Herausgabe ist Nebenpflicht des Ausbaurechts, folgt aber jedenfalls aus dem die Wohnungseigentümer verbindenden Gemeinschaftsverhältnis.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

Sie sollten zunächst mit Ihrem Miteigentümer reden. In aller Regel wird dieser Ihnen erlauben, die von Ihnen gewünschten Dinge zu tun. Erst wenn Sie mit der Bitte scheitern, sollten Sie an den Verwalter herantreten. Gibt der Ausbauende die Unterlagen nicht freiwillig her, muss notfalls gegen ihn geklagt werden. Ein ähnliches Problem stellt sich im Übrigen im Verhältnis zu einem eine Wohnungseigentumsanlage errichtenden Bauträger. Auch dieser ist jedenfalls aufgrund seiner vertraglichen Nebenpflichten zur Herausgabe sämtlicher Unterlagen und Baupläne an den Verwalter gehalten, die für die zukünftige Verwaltung und Bewirtschaftung des Erwerbsobjekts erforderlich sind. Das können zum Beispiel Baupläne sein oder die Statik betreffende Unterlagen, die Installationspläne, die Betriebs- und Bedienungsanleitungen, Prüfzeugnisse und Genehmigungen.

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