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Immobilien: Protest am Podest

Darf im Gemeinschaftseigentum eine Tür im Treppenhaus den Weg in höhere Ebenen vorzeitig beenden?

WAS STEHT INS HAUS?

Ich lebe in einer Wohnungseigentumsanlage. Auf jeder Etage des Treppenhauses ist ein Podest. Die Podeste bieten Zugang zu den Wohnungen und jeweils zu einem Fenster. Auf der Podestfläche der obersten Etage befindet sich eine nachträglich eingebaute Holzwand mit einer abgeschlossenen Tür. Den Schlüssel zur Tür haben die Bewohner der obersten Etage. Sie sind nicht bereit, die Tür zu öffnen. Ich finde, die Tür muss offen stehen, damit das Fenster als Rettungsweg dienen kann. Der Verwalter hat die Bewohner angeschrieben, will ansonsten aber nichts unternehmen.

WAS STEHT IM GESETZ?

Ein Treppenhaus dient in der Regel dem Gebrauch sämtlicher Wohnungseigentümer, steht daher nach § 5 Abs. 2 WEG im gemeinschaftlichen Eigentum. Am gemeinschaftlichen Eigentum hat jeder Wohnungseigentümer grundsätzlich ein Mitgebrauchsrecht, § 13 Abs. 2 Satz 1 WEG. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Fläche vermietet ist, oder wenn an ihr ein Sondernutzungsrecht besteht. Fehlt es an solchen Rechten, darf kein Wohnungseigentümer eine im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Fläche allein, also unter Ausschluss der anderen Wohnungseigentümer gebrauchen. Ein solcher Gebrauch ist nach § 14 Nr. 1 WEG vielmehr zu unterlassen. Geschieht dies nicht freiwillig, kann jeder Wohnungseigentümer nach § 15 Abs. 3 WEG verlangen, dass der störende Gebrauch unterlassen, hier also die Holzwand mitsamt Tür vollständig entfernt wird. Manch einer wird in der Holzwand ferner eine bauliche Veränderung sehen. Wer diese Ansicht teilt, wird auch aus diesem Grunde eine Entfernung verlangen können, sofern keine Genehmigung für Holzwand und Tür besteht. Schließlich verstößt die Holzwand beziehungsweise die abgeschlossene Tür auch noch gegen die Berliner Bauordnung. Danach muss das Fenster als Fluchtweg frei zugänglich sein. Es gibt also eine ganze Reihe von Ansprüchen, von den Wohnungseigentümern der obersten Etage ein „Einlenken“ zu fordern, und es lohnt, mit ihnen nochmals ein Gespräch zu suchen.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

Viele Wohnungseigentümer meinen, bei Störungen müsse der Verwalter handeln. Das ist nicht richtig. Außer bei Störungen der Hausordnung muss grundsätzlich jeder Wohnungseigentümer selbst handeln. Will ein Wohnungseigentümer sich nicht die „Finger verbrennen“, kann man aber überlegen, gemeinsam vorzugehen. Finden sich entsprechende Mehrheiten, kann man das Recht, von einem Störer Unterlassung und/oder Beseitigung zu verlangen, durch einen Mehrheitsbeschluss „vergemeinschaften“ und der Wohnungseigentümergemeinschaft als Aufgabe zuweisen. Wird zugleich der Verwalter ermächtigt, für die Wohnungseigentümergemeinschaft zu handeln, muss dann doch dieser gegen einen störenden Wohnungseigentümer vorgehen. Das Vorgehen wird in der Regel Erfolg haben, ist der Anspruch nicht im Einzelfall verjährt oder verwirkt.

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