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Radikale Gutachter: Mangelhaft? Nachher bestimmt

Oft müssen Gutachter mit zerstörerischen Methoden arbeiten. Aber welche Regeln gelten dafür?

WAS STEHT INS HAUS?

Als unser Haus errichtet wurde, wurden Arbeiten nicht korrekt ausgeführt: Die Dampfsperre an der Dachschräge eines Zimmers war nicht befestigt und eine Wärmedämmung fehlte teilweise. Da unser Bauleiter vor dem Verschließen der Trockenbaukonstruktion nicht mehr prüfen konnte, ob die Mängel beseitigt wurden, befürchten wir, dass nicht nachgebessert wurde. Inzwischen führen wir wegen dieses und anderer Mängel einen Rechtsstreit. Der Gerichtsgutachter will die Konstruktion nun öffnen lassen. Müssen wir dieser Untersuchung zustimmen, und wer trägt die Kosten?

WAS STEHT IM GESETZ?

Wenn der Sachverständige vom Gericht beauftragt wurde, dann muss er häufig die zum Teil nicht sichtlich geschädigte Baukonstruktion öffnen. Das ist immer dann der Fall, wenn zerstörungsfreie Untersuchungsmethoden keine zweifelsfreien Ergebnisse liefern und wenn es darum geht, einen vermeintlich vorhandenen Bauzustand zu untersuchen, Ursachen für Mängel zu beurteilen oder Maßnahmen zur Beseitigung und deren Kosten anzugeben. In der Regel verlangt auch die Aufklärung technischer Sachverhalte Materialprüfungen, die nicht zerstörungsfrei vor Ort ausführbar sind. Deshalb müssen oft Stücke von Bauteilschichten oder Materialien entnommen werden, um sie in einem Labor analysieren zu können. Für solche Untersuchungen benötigt der Sachverständige eine schriftliche Zustimmung des Eigentümers. Gibt dieser keine Erlaubnis, dann darf der Sachverständige auch keine zerstörerischen Untersuchungen durchführen. Allerdings: Kommen mehrere Mangelursachen infrage, dann kann ohne solche Maßnahmen häufig nicht rechtssicher die Ursache geklärt werden. Sind Sie als Kläger gleichzeitig Eigentümer und haben vor Gericht die Beweislast, dann sollten Sie also mit zerstörerischen Untersuchungsmethoden einverstanden sein. Die Kosten für den Verschluss der Untersuchungsstelle und die nötigen Malerarbeiten können Bestandteil der Verfahrenskosten werden. Die Kosten trägt dann die im Rechtsstreit unterlegene Partei.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

Da Schäden unterschiedliche Ursachen haben können, empfiehlt es sich, die Suche mit Methoden zu beginnen, die ohne Beschädigungen auskommen. Erlauben die Ergebnisse aber kein zweifelsfreies Urteil, dann sollte auch auf zerstörerische Untersuchungen zurückgegriffen werden. Problematisch wird es, wenn keine der streitenden Parteien Eigentümer ist und die Zustimmung zu der Untersuchung von einem Eigner gegeben werden muss, der am Rechtsstreit kein Interesse hat. Sind Untersuchungen am Gemeinschaftseigentum eines Wohnhauses erforderlich, muss erst ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft gefasst werden. Stimmt die Mehrheit dagegen, muss gegen den Beschluss geklagt werden. Hat ein Mieter die Beweislast gegenüber seinem Vermieter und der stimmt als Eigentümer der Zerstörung nicht zu, geht das zu seinen Lasten.

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