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Immobilien: Rechtsgrundlagen und Urteile

Für die erstmalige Herstellung einer Straße müssen die Anwohner gemäß Baugesetzbuch grundsätzlich „Erschließungsbeiträge“ zahlen. Wird eine bereits vorhandene Straße ausgebaut oder vollständig erneuert, sind „Straßenausbaubeiträge“ fällig.

Für die erstmalige Herstellung einer Straße müssen die Anwohner gemäß Baugesetzbuch grundsätzlich „Erschließungsbeiträge“ zahlen. Wird eine bereits vorhandene Straße ausgebaut oder vollständig erneuert, sind „Straßenausbaubeiträge“ fällig. Die Rechtsgrundlagen hierfür sind die Kommunalabgabengesetze der Länder sowie die Beitragssatzungen der Gemeinden. An Kosten für den Ausbau einer vorhandenen Straße müssen sich Anwohner auch dann beteiligen, wenn sie zuvor bereits Erschließungskosten gezahlt hatten. Nicht zur Kasse gebeten werden sie dagegen bei Instandsetzungsarbeiten . Der Eigenanteil der Gemeinde an den Straßenausbaukosten beträgt je nach Art der Straße und Bundesland zwischen 40 und 90 Prozent. In Berlin sind 30 Prozent bei einer Anlieger und 75 Prozent bei einer Hauptverkehrsstraße geplant. Wie oft eine Straße erneuert werden darf, ist umstritten. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof urteilte, dass eine durchschnittlich benutzte Straße alle 20 bis 25 Jahre auf Anwohnerkosten erneuert werden kann (AZ: 6B88.1578). Dieser Zeitintervall gilt aber nicht grundsätzlich; die betroffene Straße muss nach dieser Zeit aber tatsächlich abgenutzt sein (AZ: OVG NW, 2 B 430 / 89). Auch Kosten für eine neue Straßenentwässerung, für Beleuchtung, für eine Asphaltdecke an Stelle einer Pflasterung und für den Umbau in eine verkehrsberuhigte Zone sind umlagefähig. Nicht zu zahlen brauchen die Anwohner dagegen reine Verschönerungen wie ein Schmuckpflaster oder die Begradigung des Bürgersteigs.

Vermieter können die Straßenausbaubeiträge als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Eine Umlage auf die Mieter als Betriebskosten ist nicht möglich, die Erhöhung der Miete lediglich bei Sozialwohnungen zulässig. jub

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