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Service: Neue Urteile zum Immobilienmarkt

Regenwasser, Betriebskosten, Wassergebühr: Die Urteile zum Immobilienrecht.

Regenwasser-Wäsche
Kommunen dürfen Hauseigentümern nicht verbieten, ihre Wäsche mit aufgefangenem Regenwasser zu reinigen, hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig im Fall eines Bürgers entschieden, der über einen zusätzlichen Wasseranschluss zu einer Eigenversorgungsanlage verfügte, mit der er jedoch unter anderem nur die Toilettenspülung betätigen sollte. Der Hauseigentümer dürfe nicht „reglementiert“ werden, da das Wäschewaschen mit Regenwasser keine gesundheitliche Gefährdung mit sich bringe. (AZ: 8 C 44/09)

Betriebskosten-Pfusch
Entsprechen die Vorauszahlungen auf die Betriebskosten nicht den tatsächlichen Gegebenheiten (was hier regelmäßig hohe Nachzahlungen erforderte, die Mieter dies aber hinnahmen), so kann der Vermieter nicht damit rechnen, dass er nachfolgende Mieter mit derselben Masche abkassieren kann. Das Amtsgericht Göttingen bestätigte die fristlose Kündigung durch die Mieter, die sich den Vertrag sehr wohl überlegt hätten, wenn sie über die tatsächliche Höhe der Nebenkosten informiert worden wären. (AZ: 28 C 34/07)

Wassergebühr-Ungebühr
In Wohnblöcken brauchen Mieter nicht die auf ihre Wohnungen entfallenden Grundgebühren für das Wasser zu tragen, wenn „ein Großteil der Wohnungen“ leer steht. Den darauf entfallenden Anteil hat der Vermieter als „Leerstandsrisiko“ zu übernehmen. Der Bundesgerichtshof ließ allerdings offen, wie viele Wohnungen unvermietet sein müssten, um von einem „Großteil“ zu sprechen, weil er keinen Fall zu lösen, sondern eine Klausel zu beurteilen hatte. (Aktenzeichen: VIII ZR 183/09) büs

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