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Service: Neue Urteile zum Immobilienmarkt

Hundehaltung, Hundesteuer, Hundehandel. Die Urteile im Miet- und Kaufrecht.

Hundehaltung

Ein Mieter schaffte sich einen Hund an, obwohl der Mietvertrag die Haltung einer Katze oder eines Hundes nur mit vorheriger Zustimmung erlaubt. Der Vermieter forderte den Hundebesitzer auf, das Tier wieder abzugeben. Der wehrte sich mit dem Argument, dass in der Wohnanlage bereits einige Hunde lebten; er werde „ungleich behandelt“. Das Gericht stand dem Vermieter bei. Er sei in seiner Entscheidung völlig frei – auch dann, wenn er anderen Mietern eine Erlaubnis erteilt habe. (LG Köln, AZ: 6 S 269/09)

Hundesteuer

Kommunen dürfen Hunde besteuern, auch wenn andere Tiere nicht mit einer solchen Abgabe belegt werden. Hundesteuer hat den Zweck, deren Haltung einzudämmen, so das Verwaltungsgericht Lüneburg. Deshalb darf auch für Zweithunde im selben Haushalt eine höhere Steuer verlangt werden. Die Abgabe darf auch „pauschal, unabhängig von Rasse und Gewicht“ erhoben werden. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes (viele Besitzer zahlen „unerkannt“ keine Steuer) sah das Gericht nicht. (AZ: 2 A 118/09)

Hundehandel

Ein Hundehandel kann von der Behörde untersagt werden, wenn für das Gewerbe keine baurechtliche Genehmigung ausgestellt ist, da es in einem reinen Wohngebiet liegt. In diesem Fall wurden Hunde aus dem Ausland vermittelt. Der Händler hielt außerdem ständig rund 15 „Vorführhunde“ auf seinem Grundstück. Die von ihm ausgehenden Störungen für die Nachbarschaft seien derart massiv, dass auch keine Ausnahme als „nicht störender Gewerbebetrieb“ gemacht werden könne. (VwG Koblenz, AZ: 7 L 864/10) büs

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