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Service: Neue Urteile zum Mietrecht

Urteile zu den Themen Vergleichsmieten, Mietspiegel, Notarhaftung bei Eigentumserwerb und Mietmängel.

Vergleichswohnung

Ein Vermieter, der die Miete auf die „ortsübliche Vergleichsmiete“ erhöhen will und dazu mehrere Vergleichswohnungen benennt, ist nicht verpflichtet, den punktgenauen Mittelwert dieser Mieten zu verlangen. Die Vergleichsmiete bewegt sich vielmehr innerhalb der sich ergebenden Spanne. Im vorliegenden Fall wurde dem Vermieter daher zugestanden, bei einer Mietspanne von 3,35 bis 3,59 Euro, den Maximalwert von 3,59 Euro zu verlangen (Bundesgerichtshof (BGH), AZ: VIII ZR 30/09). büs

Mietspiegel

Ein Vermieter darf für eine Mieterhöhung den einfachen Mietspiegel einer Nachbargemeinde heranziehen. Der Mieter kann dem nur widersprechen, wenn dieser Mietspiegel fehlerhaft zustande gekommen ist. Hier ging es um zwei Nachbarorte, von denen nur einer einen Mietspiegel hatte. Da dieser aber vergleichbar strukturiert ist, durfte der Vermieter seine um 76 Euro höhere Miete verlangen, zumal er das Maximum (20 Prozent mehr in drei Jahren) nicht überschritt (BGH, AZ: VIII ZR 99/09). büs

Notarhaftung

Beim Wohnungskauf kann sich der Erwerber nicht darauf verlassen, dass der Notar an alles denkt. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Fall entschieden, in dem der Käufer einer Eigentumswohnung erst spät merkte, dass das über der Wohnung liegende Dachgeschoss nicht wie vom Verkäufer zugesagt zum Sondereigentum der Wohnung, sondern zum Gemeinschaftseigentum gehört. Da dies aus der Teilungserklärung der Eigentümergemeinschaft hervorging, haftete der Notar nicht (BGH, AZ: III ZR 51/08). s

Mietmängel

Bei über 50 Jahre alten Gebäuden müssen Mieter mit gewissen Mängeln rechnen und etwa Feuchtigkeit im Keller hinnehmen, so das Amtsgericht München. Auch Taubendreck auf dem Balkon sei in München kein Grund zur Mietminderung, da Tauben zum Großstadtalltag dazugehörten. Geklagt hatte eine Vermieterin, deren Mieterin die Miete ohne Zustimmung gemindert und als Grund eine unzureichende Bodendämmung im Keller und Taubenkot angegeben hatte (AG München, AZ: 461 C 19454/09). dpa

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