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Service: Urteile zum Mietrecht

Neue Urteile zu den Themen Dachterrassennutzung, Balkonsanierung und gewerbliche Nutzung von Wohnräumen.

Dachterrasse

Ein Vermieter hat das Recht, seinem Mieter die – hier 10 Jahre lang geduldete – Nutzung einer Dachterrasse zu untersagen, wenn ein solches Nutzungsrecht nicht ausdrücklich im Mietvertrag aufgeführt ist. Das hat das Kammergericht Berlin entschieden. Denn eine Dachterrasse gehöre nicht zu den Gemeinschaftseinrichtungen wie Aufzug oder Fahrradkeller, die allen Mietern zur Verfügung stünden. Deshalb werde aus dem bisher geduldeten Aufenthalt dort kein Gewohnheitsrecht. (AZ: 8 U 121/08)

Eigentumswohnung
Wohnungseigentümer müssen auch dann eine Balkonsanierung mitbezahlen, wenn sie selbst gar keinen Balkon haben. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Fall entschieden, in dem es um Sanierungen von Gemeinschaftseigentum an den Balkonen ging. Die Eigentümerin, die sich dagegen wehrte, mitbezahlen zu müssen, wohnte in einer Dachgeschosswohnung – ohne Balkon. Ihr Ansinnen blieb ohne Erfolg. Die Regelung sei ihr beim Erwerb der Wohnung bekannt gewesen. (AZ: V ZR 114/09)

Gewerbliche Nutzung
Mieter können ihre Wohnräume auch für die Arbeit nutzen. Allerdings dürfen dadurch weder Schäden am Wohnobjekt entstehen noch dürfen die Nachbarn belästigt werden. Im Fall vor dem Amtsgericht Hamburg nutzte ein Mieter Telefon, Fax und Computer auch für gewerbliche Zwecke. Der Vermieter kündigte den Mietvertrag. Zu Unrecht. Erst wenn die Wohnung durch die gewerbliche Nutzung stärker abgenutzt werde als durch ein Bewohnen, dürfe der Vermieter zur Tat schreiten. (AZ: 48 C 477/08) büs

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