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TIPPS FÜR ANGEHÖRIGE: Kündigung mit den normalen Fristen

Stirbt der Mieter einer Wohnung oder eines Hauses und hat nur er dort gelebt und den Vertrag unterschrieben, so geht der Vertrag automatisch auf die Erben über. Allerdings haben sowohl sie als auch der Vermieter ein außerordentliches Kündigungsrecht.

Stirbt der Mieter einer Wohnung oder eines Hauses und hat nur er dort gelebt und den Vertrag unterschrieben, so geht der Vertrag automatisch auf die Erben über. Allerdings haben sowohl sie als auch der Vermieter ein außerordentliches Kündigungsrecht. Das muss binnen eines Monats wahrgenommen werden, nachdem der Tod bekannt geworden ist.

Wichtig ist das Kündigungsrecht vor allem für den Vermieter, der den Einzug des Erben in die Wohnung tolerieren müsste, wenn er die Frist verpasst. Aber auch Zeitmietverträge und solche, in denen eine Kündigung für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen wurde, lassen sich binnen eines Monats von den Erben beenden. Verpassen sie die Frist, können sie auch später noch fristgerecht kündigen – so wie jeder normale Mieter.

Übrigens gelten für Kündigungen im Todesfall die gleichen Fristen wie für ganz normale Vertragsbeendigungen: drei Monate für den Mieter, für den Vermieter ist die Frist davon abhängig, wie lange der Vertrag bereits bestanden hat. Ein Erbe muss also damit rechnen, für die Wohnung des Toten noch einige Wochen weiter Miete zahlen zu müssen. Tsp

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