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Immobilien: URTEIL

Selbst Badezimmer eingebaut – Vermieter muss damit leben Eingriffe in die Bausubstanz sollten Mieter grundsätzlich nur nach schriftlicher Genehmigung ihres Vermieters vornehmen. Die Vorsorge, die Mieter hier walten lassen sollten, hat jedoch Grenzen.

Selbst Badezimmer eingebaut –

Vermieter muss damit leben

Eingriffe in die Bausubstanz sollten Mieter grundsätzlich nur nach schriftlicher Genehmigung ihres Vermieters vornehmen. Die Vorsorge, die Mieter hier walten lassen sollten, hat jedoch Grenzen.

Das verdeutlicht der Mieterverein Hamburg mit Verweis auf ein Urteil des Landgerichts Hamburg (Az.: 311 S 128/04). In dem Fall hatte eine Mieterin in ihrer Wohnung, die nur über eine Dusche im Schlafzimmer verfügte, auf eigene Faust ein Badezimmer einbauen lassen. Der Nachfolger des ursprünglichen Vermieters verlangte den sofortigen Ausbau des Bades, mindestens aber die Stellung einer zusätzlichen Mietsicherheit. Das Landgericht wies die Klage ab.

Einen Rückbau bei Mietende könne der Vermieter nur verlangen, „wenn hierfür ein nachvollziehbares Interesse“ vorhanden sei, so das Gericht. Im vorliegenden Fall sei die Forderung des Vermieters, das Bad zu entfernen und wieder eine Duschkabine ins Schlafzimmer zu stellen „grob rechtsmissbräuchlich“. Daher stehe dem Vermieter auch keine zusätzliche Kaution zu. gms

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