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Vier im Recht: An Nachbars Scholle führt kein Weg vorbei

Ich kann mein Haus nur über ein fremdes Grundstück erreichen. Wer muss diese Zufahrt instand halten? Katrin Dittert, Fachanwältin, antwortet.

WAS STEHT INS HAUS?

Ich bin Eigentümer eines sogenannten Hammergrundstücks in Berlin, dessen Zufahrt über das vorn an der Straße liegende Grundstück führt. Im Grundbuch und im Baulastenverzeichnis des vorderen Grundstücks sind zu meinen Gunsten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte eingetragen. Ist der Eigentümer des vorderen Grundstücks für die Verkehrssicherungspflichten, für die Beleuchtung und auch für den Winterdienst zuständig? Haftet der Eigentümer der Zufahrt, wenn meine Besucher oder ich auf dem nicht von Schnee und Eis geräumten oder nicht gestreuten Weg zu Schaden kommen?

WAS STEHT IM GESETZ?

Es kommt zunächst darauf an, ob Sie mit Ihrem Nachbarn eine vertragliche Vereinbarung über die Erhaltung der Zufahrt getroffen haben und entsprechende Regelungen bei der Bewilligung der Belastungen vereinbart wurden. Falls nicht, so gilt für im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeiten wie Wege- und Leitungsrechte § 1020 Satz 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Wer als Berechtigter auf dem belasteten Grundstück eine Anlage „hält“, hat sie in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Eine Zufahrt, egal ob betoniert oder unbefestigt, stellt eine Anlage im Sinne des Gesetzes dar, die Sie auf dem Nachbargrundstück „halten“. Wenn Sie die Zufahrt allein nutzen, sind Sie auch allein zu ihrer Erhaltung verpflichtet. Zur Erhaltungspflicht gehört nach ständiger Rechtsprechung unter anderem die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten einschließlich der Schnee- und Eisbeseitigung, der Befestigung loser Teile, falls notwendig die Einrichtung einer Beleuchtung, unter Umständen das Aufstellen von Zäunen und eines Tores und so weiter. Gleichzeitig haben Sie die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung der Zufahrt zu tragen. Wenn Ihr Nachbar die Zufahrt ebenfalls nutzt, um auf sein Grundstück zu gelangen, so teilen Sie sich die Verantwortung und die Kosten, Sie müssen dann nur die Hälfte der Erhaltungskosten tragen. In diesem Fall müssen Sie sich beide an der Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten, zum Beispiel am Winterdienst, beteiligen.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

Bei der Einräumung eines Wegerechts durch Grunddienstbarkeit oder Baulast sollte zwischen den Eigentümern der beteiligten Grundstücke vertraglich geregelt werden, wer sich in welchem Umfang an der Erhaltung des Weges beteiligt. Denn das Gesetz (§§ 742, 748 BGB) sagt, dass die Verantwortung „im Zweifel“ beide Eigentümer zu gleichen Teilen trifft. Oftmals wird die Zufahrt von einem der Beteiligten aber nur sporadisch genutzt. Dann wäre es nicht sachgerecht, die Erhaltungskosten hälftig zu teilen. Wichtig ist, dass Sie als Berechtigter für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten auch dann zuständig bleiben und bei Schäden haften, wenn Ihr Nachbar die Einfahrt mit nutzt. Wenn Sie sich zum Beispiel nicht um den Winterdienst kümmern, kann Ihr Nachbar einspringen und von Ihnen eine Kostenbeteiligung verlangen.

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