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Vier im Recht: Von Vermietern und Mäusen

Laut Vertrag werden bei Kündigung der Wohnung 500 Euro für Reparaturen fällig. Gilt so ein Passus? Norbert Eisenschmid, Dt. Mieterbund e. V., antwortet.

WAS STEHT INS HAUS?

Weil meine Wohnung zu groß und zu teuer ist, soll ich sie nach dem Willen der Arbeitsagentur kündigen. Allerdings sehe ich mich aus finanziellen Gründen daran gehindert. In meinem Mietvertrag steht nämlich folgende Klausel: „Beim Auszug ist ein Betrag von 500 Euro zu zahlen (Reparaturen, neu streichen usw.).“ Den Text hat der Vermieter handschriftlich unter „Weitere Vereinbarungen“ eingetragen. Zudem gibt es Kästchen, in denen man ankreuzen soll, ob der Mieter oder der Vermieter für Schönheits- bzw. Kleinreparaturen verantwortlich ist. Sie wurden jedoch nicht angekreuzt.

WAS STEHT IM GESETZ?

Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und diesen für die Dauer der Mietzeit zu erhalten. Der Vermieter ist somit verpflichtet, während des Mietverhältnisses auftretende Schäden auf eigene Kosten zu reparieren und die Wohnung – wenn erforderlich – neu zu streichen. Unter ganz engen Voraussetzungen ist der Vermieter berechtigt, durch Formularmietvertrag etwas Abweichendes zu vereinbaren. So können grundsätzlich die Schönheitsreparaturen auf den Mieter übertragen werden. Auch die Kosten für so genannte Kleinreparaturen darf der Vermieter grundsätzlich formularvertraglich auf den Mieter abwälzen. Enthält der Mietvertrag hierzu keine Regelung oder wurden bei Formulierung der Vertragsklausel wesentliche Punkte nicht beachtet, gilt die gesetzliche Regelung. Mit der handschriftlich getroffenen Vereinbarung zur Zahlung von 500 Euro sollen Sie verpflichtet werden, ungeachtet eines tatsächlichen Schadens bei Auszug einen bestimmten Geldbetrag zu entrichten. Eine solche Vereinbarung wird von den Gerichten aber regelmäßig als ein unwirksames Vertragsstrafeversprechen gewertet. Denn bei einer vertragsgemäßen Beendigung des Mietverhältnisses kann von einem Schaden keine Rede sein. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die „Abgeltungsklausel“ im Mietvertrag schon vorgedruckt war oder handschriftlich vom Vermieter in den Vertrag eingefügt wurde.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

Es handelt sich um eine unwirksame Klausel, da der Vermieter sich im Falle einer Kündigung einen bestimmten Geldbetrag versprechen lässt, ohne dass dieser zwingend mit einem Schaden verknüpft ist. Die in der Klammer hinzugesetzten Hinweise auf „Reparatur“ und „neu streichen“ geben nur darüber Auskunft, wie der Vermieter das Geld verwenden will. Da bei Beginn des Mietverhältnisses noch gar nicht feststeht, ob später Reparaturen anfallen oder Renovierungsarbeiten ausgeführt werden müssen, hat die Klausel die Wirkung einer unzulässigen Vertragsstrafe. Und selbst wenn ein Gericht der Klausel eine andere Bedeutung beimessen sollte: Ihnen wäre auf jeden Fall der Einwand gestattet, dass weder Schönheitsreparaturen noch Kleinreparaturen von Ihnen übernommen werden müssen, da keine Kästchen angekreuzt wurden.

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